Was muss ich wissen im Hinblick auf die Besteuerung von Versicherungs leistungen?

Wenn Rentenzahlungen geleistet werden, müssen sie in einem Ertrags – in ein Vermögensteil aufgespalten werden; Ertragsanteil ist Einkommensteuerpflichtiger nach Paragraf 22 Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der Ertragsanteil wird als Prozentsatz aus den jährlichen Rentner rechnen; er richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten und bleibt konstant. Auch bei Gewinnanteil aus der Rentenversicherung ist nur der Ertragsanteil zu versteuern. Bei so genannten abgekürzten Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird der Ertrag nach der Lebenserwartung ermittelt. Die Laufzeit wird auf volle Jahr gegründet, wenn sie mehr als sechs Monate im Bruchteil beträgt, und Abgerundeten sie weniger beträgt. Wenn die Dauer der Rentenzahlung zu Beginn der Berufsunfähigkeit nicht genau zu erkennen ist, wird die voraussichtliche Laufzeit geschätzt. Die Besteuerung von Renten gilt auch für die Pflegerentenversicherung und die Rentenversicherung. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Ertragsanteil lernen ebenfalls steuerpflichtig. Doch können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und all das Entlastung Ertragsteuern minimieren geltend gemacht werden. Steuerfrei sind gesetzliche Unfallschäden, Kriegs – und schwerbeschädigten Grenzen sowie Wiedergutmachung entfernen. Vor allem bei der Lebensunfallversicherung erhalten der Versicherte oder seiner Hinterbliebenen im Versicherungsfall sechsstellige Kapital. Dieser lässt das Finanzamt nicht ungeschoren: In jedem Fall sind die Leistungen im Todesfall erbschaftsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier wohl Freibeträge. Grundlage der Erbschaftssteuer ist der Wert der Bereicherung, für den die obigen Freibeträge gelten: Die Versicherungsleistung wird zum übrigen Nachlass addiert, dann gehen die Anteile für Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteil ab. Die Bestattungskosten werden pauschal mit 5.000 € abgezogen. Wenn der Arbeitgeber für seine Angestellten eine Unfallversicherung abgeschlossen hat gibt es zwei steuerliche Möglichkeiten: wenn der Angestellte einen direkten Leistungsanspruch hat, ist die Leistung als einmalige Auszahlung steuerfrei, bei einer Rentenzahlung muss der Ertragsanteil steuert versteuert werden. Die Prämien sind lohnsteuerpflichtig. Wenn der Arbeitnehmer nur einen indirekten Leistungsanspruch über die sogenannte Rückendeckungspolice hat, nun muss die Leistung vom Arbeitgeber versteuert werden. Die Prämien sind lohnsteuerfrei. Selbstständige können über die Sonderausgabenhöchstgrenze hinausgehende Beiträge als Betriebsausgaben anrechnen lassen, wenn die Unfallversicherung beruflich bedingte Risiken deckt. Einmalige Leistungen sind steuerfrei, bei Rentenzahlung ist der Ertragsanteil zu versteuern. Wie für so vieles im Leben muss der brave Bürger – aber will oder nicht – auch für Versicherungssteuern zahlen. Die Versicherungssteuer von 10% auf Prämien geht bereits auf die Stempelabgaben auf Policen im 18. und 19. Jahrhundert zurück. Weniger bekannt ist dagegen die Feuerschutzsteuer, die erst seit 1931 eingezogen wird. Das Reichsgesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmer und Bausparkassen ermächtigte die Länder, für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens, von den Feuerversicherungen und Abgaben zu verlangen. 18 Länder nutzten diese großzügige Steuer auf Werte des Reiches und führten per Landesgesetzabgaben diese Steuer ein. Am 01.01.1931 kamen bereits 21 Millionen Reichsmark zusammen. Die heutige Grundlage der Feuerschutzsteuer ist das Feuerschutzgesetz von 1979. Die Steuereinnahmen kommen immer noch den Ländern zugute. Und noch immer wird die Einnahme zur Förderung des Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes verwendet. Die Feuerschutzsteuer wird bei jeder Feuerversicherung erhoben. 1994 wurde sie von fünf auf 8% der Prämie erhöht. Bei der verbundenen Gebäudeversicherung unterliegen 25% der Prämie der Feuerschutzsteuer, bei der verbundenen Hausratversicherung 20%.










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