Versicherungsrecht: Das müssen Sie wissen!
Wenn Sie als Kunde beim Versicherungsabschluss bereits vorläufigen Versicherungsschutz bekommen, zum Beispiel bei der Lebens -, Unfall – oder Sachversicherung, kann vereinbart werden, dass sie auf die Unterlagen zunächst verzichten. Die Dokumente müssen aber spätestens mit der Police nachgereicht werden. Wichtig: nicht der Eingang beim Unternehmen, sondern die Absendung des Widerspruchs ist für die Widerspruchs-Frist maßgeblich. Nur in der Kfz – Haftrichtersicherung bekommt der Kunde sofort Versicherungsschutz und hat daher kein Widerrufsrecht. Nach Paragraf fünf A. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dürfen in die Versicherungsunternehmen die vollständige Information auch erst nach Antragstellung der Police schicken. Der Kunde kann dann 14 Tage lang den Inhalt prüfen, muss aber Widerspruch einlegen, wenn er vom Vertrag zurücktreten will. Würde er unvollständig informiert, kann er bis ein Jahr nach Überweisung der ersten Prämie vom Vertrag zurücktreten. Viele Versicherer arbeiten daher mit der Quittungslösung: Ihr Kunde soll schon bei Antragstellung unterschreiben, dass er die Information erhalten hat. Denn der Versicherer ist beweispflichtig für die ausreichende Information des Kunden. Wenn der Kunde unterschreibt, endet sein Widerrufsrecht 14 Tage später (Paragraf acht VVG). Die Versicherung kommt zustande wenn der Versicherer ein ausdrückliches Annahmeschreiben und einen Versicherungsschein schickt, die Police-darauf sollte der Versicherer noch einmal einen genaueren Blick werfen-, lässt sich auch mit dem Antrag erstellen. Der Versicherer muss auf Änderung und die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs klar und die Gültigkeit, wenn nicht widersprochen wird, ausdrücklich hinweisen. Der Versicherte kann innerhalb eines Monats widersprechen. Die Versicherung beginnt im Allgemeinen mit der Zahlung des ersten Beitrags, mit dem der Versicherungsschein eingelöst wird. Die Beiträge müssen jährlich im Voraus bezahlt werden. Wenn Monatliche, viertel – der halbjährliche Zahlung vereinbart werden, müssen meist Ausschläge bezahlt werden. Mit Beginn des Vertrages ist der Spaß vorbei: Der Versicherer muss im Schadenfall zahlen. Dafür erledigt er dem Kunden eine Menge Pflichten auf. Verletzt der Versicherte oder der Geschädigte Vorsätzliche oder grob fahrlässig diese Pflichten, kann der Versicherer seine Leistungen reduzieren oder gar gänzlich verweigern. Der Versicherte muss die fälligen Beiträge zahlen, sonst kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Die Versicherung mahnt nicht gezahlte Beiträge schnell an. Die Versicherungsdeckung geht oft erst mit dem Ende der Mahnfrist verloren. Die Anzeigepflichten des Versicherten bestehen zum einen aus der Veränderungsanzeige bei Schadensversicherung. Wenn beim Versicherten nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung eintritt, muss der Versicherer informiert werden. Ein Beispiel ist die Hausratversicherung, bei der der Versicherte den Versicherer über eine mehrmonatige Abwesenheit unterrichten muss. Bei der Unfallversicherung muss die Ausübung gefährlicher Sportarten genehmigt werden. Die andere verpflichtete Veräußerungsanzeige entsteht beim Verkauf einer Sache. In der Schaden – und teilweise auch Pflichtversicherung muss der Veräußerer oder der Erwerber einer Sache die Veräußerung dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Der Versicherte und der Geschädigte müssen alles tun, mit Schaden abzuwenden oder zu mindern. Bei einem Brand muss die Feuerwehr alarmiert werden, beim Löschen geholfen werden, bei Haftplichtschäden müssen Beweise gesichert werden. Alle Kosten, die durch eine Schadenminderung entstehen, werden von der Versicherung übernommen.