Versicherungsrecht: Achten Sie auf das Kleingedruckte!

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) findet sich das oft umstrittene Kleingedruckte: Darin liegt die Versicherung gedeckten Gefahren genau fest. Es ist die Voraussetzung für die Kalkulation der Beiträge. Neben dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bilden die AVB die Grundlage jeder abgeschlossene Versicherung, denn sie enthält zugleich die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gibt verschiedene AVBs für die einzelnen Sparten, die so genannten besonderen Bedingungen. Die AVB sind im Grunde nicht mehr als vorformulierte Vertragsbedingungen. Sie sollten den Vertragsabschluss vereinfachen. Nebenabsprachen sind zulässig, sie müssen aber schriftlich getroffen werden. Der Versicherte sollte vor allem auf die Ausschlüsse achten. Die Versicherungsbedingungen sind allerdings immer noch umständlich und unverständlich formuliert. Sogar die an sich einfache Hausratversicherung zeichnet sich bei den meisten Versicherungen durch umständliche Anträge aus, hat die Stiftung Warentest herausgefunden. Zu einem Vertragsabschluss ist leicht zu kommen, manch einer kommt dank der Vertreterkünste sogar schneller zu einem Vertrag, als ihm lieb ist. Die Geschichte eines Versicherungsvertrages beginnt mit einem schriftlichen Antrag. Der Antrag muss der Versicherte wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllen, sonst verstößt er gegen seine vorvertragliche Anzeigepflicht nach Paragraf 16 VVG, nach der alle für die Übernahme der Gefahr erforderlichen Umstände anzuzeigen hat. Immer wieder lassen manche Vermittler in den Anträgen diese Grundhaltungen aus. Damit tun sie ihm aber keinen Gefallen, sondern können seinen Versicherungsschutz gefährden – auch noch Jahre später. In einigen Sparten gibt es daher Wartezeiten, in denen der Kunde zwar Beiträge zahlt, aber nicht versichert ist.  Der Versicherte ist nach Unterschreiben des Antrags eine bestimmte Zeit an ihn gebunden. Diese Spanne richtet sich danach, bis wann er den Eingang der Antwort des Versicherers erwarten kann. Für Hausrat – und Gebäudeversicherung gelten 14 Tage Bindungsfrist, für Rechtschutz-, Kasko und Unfallverunfallversicherung einen Monat, und bei Kranken- oder Lebensversicherung kann sich die Versicherung sechs Wochen Zeit lassen. Der Antrag ist damit schon einen Vertrag: Der Versicherer braucht nur ja zu sagen, damit der Vertrag gültig. Die Versicherer müssen dem Versicherten bei Antragstellung eine Kundeninformation über für das Versicherungsverhältnis zukommen lassen. Paragraf 10 a Aufsichts Gesetzes (VAG) schreibt eine vollständige, übersichtliche und vor allem verständliche Information des Versicherten vor. Zusätzlich werden die Versicherten nun informiert: über den Versicherungsvertrag, Laufzeit, Anschrift und Rechtsform des Versicherers; Versicherungsbedingungen; Prämienhöhe; Antragsbindungsfrist und das auf den Vertrag anwendbaren Recht: Es kann deutsches oder ausländisches Recht sein. Bei einer Lebensversicherung muss der Kunde über die Rückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung in den ersten fünf Jahren formiert werden. Wer kündigt, erhält er den Rückkaufswert minus Stornogebühren zusätzlich wird der Kunde vor Vertragsabschluss über die Überschussbeteiligung, ihre Berechnung und die wichtigsten steuerlichen Regelungen informiert. Während der Laufzeit muss er jährlich über die Höhe der Überschussbeteiligung informiert werden. In der Krankenversicherung muss der Kunde über den voraussichtlichen Verlauf der in Entwicklung bis zum 80. Lebensjahr informiert werden. Diese Rechnung muss die Erfahrung der vergangenen 20 Jahren das Verhältnis von Plänen und Einkommensentwicklung berücksichtigen. Er kann außerdem innerhalb eines Jahres vom bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten. Der Grund kann beispielsweise sein, dass dem Kunden die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt wurden oder dass die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen nicht stattgefunden hat. Dann allerdings bekommt der Kunde vorläufigen Versicherungsschutz, zum Beispiel bei der Lebens -, Unfall – oder Sachversicherung.










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