Versicherungen: Was kann ich machen, wenn es einen finanziellen Engpass gibt? Was ist aus steuerlicher Sicht zu beachten?
Auch noch so viele Versicherungen schützen nicht vor möglichen zeitweiligen finanziellen Engpässen. Im Gegenteil, bei Arbeitslosigkeit wird die hohe Lebensversicherung oder Luxusversicherung auf einmal zum Mühlstein. Bei Sachversicherungen wie der Privat-Haftpflicht, der Unfall -, Kasko -, Hausrat-oder Rechtsschutzversicherung gibt es folgende Möglichkeiten: Stornierung des Vertrages; dies lehnt die Versicherung jedoch meist ab. Ruhen lassen; der Versicherungsschutz beruht bis zum Ende des finanziellen Engpasses. Stundung der Beiträge; die Beiträge werden gestundet und müssen bei verbesserter Finanzsituation wieder nachgezahlt werden. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen. Für Berufsunfähigkeit-, Risiko -, Lebens – und private Kranken-bzw. Pflegeversicherung in dieser Vereinbarung war nur eingeschränkt möglich.
Private Vorsorge findet statt: Sie entlastet die Sozialversicherung und tritt zum Bewusstsein der individuellen Verantwortung bei. Damit unterstützen die Versicherungen das Prinzip der Subsidiarität, wie es in der Fachsprache heißt: Nach diesem Prinzip der katholischen Soziallehre sollen Verantwortung und Entscheidung bei einer möglichst kleinen Gemeinschaft liegen. Die Reihenfolge lautet: Individuum, Familie, freie Vereinigungen, Gemeinde, Länder, Bund. Deshalb hat der Staat auch zahlreiche Steuerprivilegien für Versicherungen geschaffen: Vor allem die Leistungen der Versicherungen sind im Allgemeinen steuerfrei. Nur wenn die Lebensversicherung nach einem Todesfall fällig wird, will der Fiskus seinen Anteil der Erbschaftssteuer. Doch der Staat braucht Geld, auch von den Versicherungen. Daher gibt es eine schlechte Nachricht, die für den Versicherten meistens offenbar ist: die Versicherungssteuer. Sie beträgt nach mehreren Erhöhung rund 15% des Versicherungsbeitrages, bei der Direktversicherung über den Arbeitgeber sogar 20%. Bis Juli 1991 hatte der Satz noch bei 7% gelegen. Nur Kranken – und Lebensversicherungen sind noch steuerfrei. Die Versicherungssteuer bringt dem Staat dabei jährlich fast 15 Milliarden € in die Kasse. Daneben gibt es die Feuerschutzsteuer, deren Aufkommen fast 400 Millionen € betrug. Steuerliche Anerkennung der Beiträge als Sonderausgaben: die Sozialversicherung. Der Anteil der Arbeitnehmer zu gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen -, Pflege – der Krankenversicherung ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Auch freiwillige Beiträge beispielsweise zur Höherversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden anerkannt. Die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegekrankenversicherung sind als Sonderausgaben anerkannt. Angestellte können von ihrem Arbeitgeber zusätzlich 500 € pro Jahr steuerfrei als Beihilfe zu Krankheitskosten erhalten. Selbstständige, die kein Arbeitgeberanteil erhalten, bekommen bei einem Sonderausgabenhöchstbetrag einen zusätzlichen Vorwegfreibetrag eingeräumt. Abzugsfähig sind auch die Auslandsreisekranken-, das Krankenhaustagegeld und die Krankentagegeldversicherung. Zu den Lebensversicherungen zählt auch die Risikoversicherung für den Todesfall (auch bei Gewinnbeteiligung), die Kapital-Lebensversicherung gegen laufende Beitragszahlung und der Sparanteil, wenn der Vertrag auf mindestens 12 Jahren geschlossen wurde, Rentenversicherung ohne Kapitalwahl, (unabhängig von laufender oder einmaliger Beitragszahlung) und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt werden kann. Ebenfalls als Lebensversicherungen anerkannte Provisionen -, Versorgung – und damit Kassen, Berufsunfähigkeit, Steuer-Erbschaftssteuerversicherungen. Von den anrechenbaren Beiträgen müssen aber die Beitragsrückerstattungen des gleichen Jahres abgezogen werden. Nicht als Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden dagegen: Kapital-Lebensversicherungen auf den Erlebens-Todesfall gegen Einmalbetrag. Kapital-Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Jahren. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbetrag oder gegen laufenden Beitrag mit einer Aufschubfrist von weniger als 12 Jahren sowie fondsgebundene Lebensversicherungen.