Steuern bei Investmentanlagen: einkommensteuerpflichtige Zwischengewinne
Ausländische Fondsgesellschaften sehen Zwischengewinne als typisch deutsch an: sehr präzise, aber schrecklich kompliziert. Seit 1.1.1994 sind deutsche und Vertriebe ausländischer Fonds verpflichtet, neben der Ausgabe- und Rücknahme an jedem Buchführungstag auch den Zwischengewinne zu berechnen und zu veröffentlichen. Durch die Einführung der Zwischengewinne ist es unerheblich geworden, ob Sie kurz oder kurz nach der Ausschüttung ihrer Fondsanteile verkaufen. Im Kalenderjahr 2004 war die Zwischengewinneregelung außer Kraft gesetzt, wurde dann aber zum 1.1.2005 mit dem EU – Richtlinien – Umsetzung gesetzt wiedereingeführt.
Zwischengewinne sind diejenigen Zinsen und Zinsansprüche die im Kommanditpreis eines Investmentanteils enthalten sind. Sie sind während des Geschäftsjahres des Fonds bis zum jeweiligen Bewertungstag angefallen. Die anteiligen Verwaltungskosten können vorabgezogen werden. Dividendenerträge und Kursgewinne fallen nicht in den Zwischengewinnen, sondern fließen ihnen per Ausschüttungsdatum beziehungsweise Fonds-Geschäftsjahresende zu. Der Zwischengewinn wird bei ausschüttenden Fonds per Ausschüttungsdatum und weitere Rentenfonds zum Ende des Geschäftsjahres jeweils wieder auf null gesetzt. Danach steigt er sukzessive wieder an, sowie den Fonds die Zinserträge im Laufe des Geschäftsjahres zu fließen.
Das Verfahren ist vergleichbar mit den jährlichen Stützen bei festverzinslichen Wertpapieren. Verkaufen sie ihre Fondsanteile wenn des Geschäftsjahres, muss die deutsche depotführende Stelle Zinsabschlagsteuer auf den Zwischengewinn erheben. Dabei müssen sie aber nur auf die Zwischengewinne kommen die während ihrer tatsächlichen Haltedauer des Fonds angefallen sind, und diese versteuern (Nettoprinzip). Sie können also die im Rücknahmepreis enthaltenen Zwischengewinne mit vorher gezahlten Zwischengewinnen bei Kauf von Fondsanteilen im selben Kalenderjahr verrechnen. Wenn Sie in einem Jahr größere Beträge neu anlegen und wenig oder keine Fondsanteile verkaufen, kann sich sogar ein negativer Saldo ergeben, den sie steuerlich absetzen können. Dies wird sich nicht nur kompliziert an, es ist auch kompliziert. Allerdings müssen nicht sie selbst sondern die depotführende Stelle die Steuer berechnen: Diese liegt für jeden einzelnen Anleger einen so genannten Stück-Zinskauf an. Darin werden die beim Kauf der Fonds anteiligen Zwischengewinne gesammelt und eventuell mit Steuerpflichtigen und Zinsen oder beim Verkauf von vorab vereinnahmten Zwischengewinnen verrechnet.
Danebenwerden im Stück-Zinslauf aus Stückzinsen beim Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren sowie Freistellungsbeträge berücksichtigt. Nur Erträge, in die insgesamt in Freistellungsbetrag übersteigenden, werden dann beim Verkauf der Anteile beziehungsweise der Ausschüttung mit Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Wenn ihre depotführende Stelle in Deutschland aus irgendeinem Grund keinen Stück-Zinskauf führt oder sie ihre Fondsanteile im Ausland verwahren, müssen sie beim Verkauf ihrer Fondsanteile selbst die Zwischengewinne im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben. Hierzu muss ihnen die Fondsgesellschaft die Höhe des Zwischengewinns beim Kauf und beim Verkauf ihrer Anteile mitteilen und die emittierenden besitzanteiligen Zwischengewinne berechnen zu können. Bei vielen Gesellschaften finden Sie diese Angaben auf den Kauf- und Verkaufs Abrechnungen. Zahlreiche Gesellschaften führen öffentlichen Zwischengewinne auch im Rechenschaftsbericht beziehungsweise im Internet oder eine Tageszeitung. Wenn Fondsanteile verkauft werden, fällt Zinsabschlagsteuer aufgehen im Verkaufserlös enthaltenen Zwischengewinne an. Eine besondere Regelung gilt für ausländisch thesaurierende Fonds. Hier wird zwar auch der Zwischengewinnen jeweils der Geschäftsjahresende wieder auf null gesetzt, aber eine zweite Größe, in die so genannten thesaurierten Erträge, wird seit dem 01.01. 1994 bis in alle Ewigkeit aufaddiert. Die Fondsgesellschaften müssen diesen kumulieren thessaurierten Ertrag jährlich zum Geschäftsjahresende ermitteln.