Rechtsformen von Versicherungsgesellschaften
Die Versicherungs-Aktiengesellschaften sind dieselben Publikumsgesellschaften, deren Aktien weit gestreut sind und an der Börse notiert werden. Sie ähneln jedoch eher einer GmbH, nur das dass Mindestkapital wesentlich höher liegt. Es liegt sogar über dem in dem Mindestbetrag von 100.000 €, der im Aktiengesetz vorgeschrieben ist, er soll die Erfüllung der Versicherungsverträge garantieren. Das Kapital hat also vor allem eine Garantiefunktion, den Industrieunternehmen dagegen gibt es meist der Finanzierung der Anfangsinvestitionen. Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVAG) haben sich in jüngster Zeit als preisgünstige Versicherer etabliert und sollen den Aktiengesellschaften Marktanteile abgenommen: 1999 waren es 29% gegenüber 58% der AGs. Die Versicherungsvereine haben sich aus der ursprünglichen Idee der Versicherungsgemeinschaft entwickelt, die Doppelspitze aus der Genossenschaften. Doch allzu vieles davon nicht mehr übrig geblieben: zwar werden die Versicherten immer noch pro forma Mitgliedes des Vereins, doch die Folgen daraus sind gering. Viele Versicherungsverein erlassen ohnehin auch Nichtmitglieder als Versicherte zu und werden damit zum gemischten im Gegensatz zum reinen Verein. Oberstes Organ eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die Mitgliederversammlung oder die Mitgliedervertreterversammlung. In den großen Versicherungsvereinen überwiege aus praktischen Gründen die Mitgliedervertreter-Versammlung. Demokratisch ist aber meist wenig: die großen Versicherungsvereine verweisen darauf, das eine Urwahl durch alle Vereinsmitglieder nicht durchführbar sei. Stattdessen wählt sich die Mitgliederversammlung ihrer neuen Mitglieder selbst, ein Verfahren, was als Kooperation bekannt ist. Die Schau seines gewöhnlichen Versicherten, in diesen Kreis vorzudringen, sind denkbar gering, da sich hiervor allem Personen des öffentlichen Lebens wie Bürgermeister oder Landräte oder gute Kunden – vor allem Unternehmer – zusammenfinden. In vielen Versicherungsvereinen treffen sich mindestens einmal im Jahr an einem Wochenende an einem schönen Ort mit Damen und benutzen den Samstagmorgen zur Erledigung der Pflichten. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist ähnlich der einer Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Wie der Aufsichtsrat beschließt er über Satzungsänderungen. In der Mitgliederversammlung sollten die Interessen der Versicherten zum Ausdruck kommen, in der Hauptversammlung das Interesse der Aktionäre. Allerdings können auch bei Aktiengesellschaften die Interessen der Versicherten durch einen Beirat vertreten sein. Fast eine Art Dinosaurier aus der Wurzel der Versicherung sind die öffentlich-rechtlichen Versicherungen in Deutschland, die immerhin auf einen Marktanteil von 11% kommen. Sie sind aus einer Art landesherrliche Fürsorge in den jeweiligen Bundesländern entstanden. Das Tätigkeitsgebiet der heutigen öffentlich- rechtlichen Versicherungen, die sich meist im Verbund mit den Sparkassen befinden, ist immer noch auf bestimmte Regionen begrenzt. Am Anfang ihrer Tätigkeit stand die Gebäude gedanklich Brandversicherung, doch mittlerweile bieten sie alle gängigen Versicherungsagenten an. In vielen Fällen brauchten sich die öffentlich – rechtlichen Versicherer zumindest in der Gebäudeversicherung bis Mitte 1994 gar nicht sonderlich um ihr Geschäft zu bemühen: Sie bekamen es durch Zwang oder per Monopol. Wer etwa in Hamburg ein Gebäude kaufte oder verkaufte, war automatisch bei der Hamburger Feuerkasse versichert. In Baden-Württemberg oder Teilen Hessens musste der Bauherr oder Käufer eine Versicherung bei der Pflicht Anstalt abschließen. In Bayern dagegen gab es keine Versicherungspflicht, sondern nur ein Monopol: Wer sein Gebäude versichern wollte, musste dies bei der regionalen Versicherung tun. Mit der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes zog aber auch hier der freie Wettbewerb ein. Jetzt müssen die öffentlichen Versicherer einer Gebäudeversicherung mit anderen konkurrieren – und die Gebäudefeuerpolice ist nicht mehr Pflicht.