Geldanlage in Aktien: Risiko und Rendite zugleich
Aktien gewähren ihrem Sinn nach Teilhaberecht an einer Aktiengesellschaft. Sie repräsentieren einen Teil des Kapitals und verbriefen dem Anleger das Recht dann, dafür mit der sogenannten Dividende auch am Kapital des Unternehmens beteiligt zu werden. Die Dividende, also die direkte Beteiligung am Unternehmensgewinn, wird jedes Jahr auf der Hauptversammlung neu festgesetzt. Sie kann gekürzt werden oder, wenn das Unternehmen keinen Gewinn macht, sogar ganz ausfallen. Außerdem hat der Aktionär auf der jährlichen Hauptversammlung ein Stimmrecht und somit auch ein Mitspracherecht bei der Unternehmenspolitik. Für ein Unternehmen ist die Ausgabe (Emission) von Aktien ein interessanter Weg zur Beschaffung von Kapital. Es bekommt auf einen Schlag viel Geld und musste für keine Zinsen zahlen. Der Preis: Das Unternehmen muss sich sozusagen scheibchenweise verkaufen. Nennbeträge der Aktien müssen auf mindestens ein Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Höhere Aktienbeträge müssen auf volle Euro lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Aktiennennbetrages zum Grundkapital. Stückaktien lauten auf keinen Betrag, sondern auf einen Anteil am Grundkapital. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach der Zahl der Aktien. Alle Stück Aktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Wie steht es um die Rechte der Aktionäre? Zunächst einmal am Aktionär das Recht, direkt am Gewinn beteiligt zu werden; hierbei handelt es sich um sogenannte Dividendenrecht. Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach dem Verhältnis der Aktionärsbeträge. Der auf die einzelne Aktie entfallende Gewinnanteil wird als Dividende bezeichnet. Ferner haben Aktionäre das Recht, an einer Hauptversammlung teilzunehmen. Die Aktionäre üben ihre Aktionärsrechte in der Hauptversammlung aus. Die Jahreshauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Aktionäre haben ferner ein Stimmrechten Behauptungen. Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung der Gesellschaft bestimmten Fällen insbesondere über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats ausgenommen Mitglieder nach dem Mitbestimmungsgesetz, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsänderungen, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung unter Kapitalherabsetzung, die Bestellung von Prüfern für die Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder Geschäftsführung sowie über die Auflösung der Gesellschaft. Das Stimmrecht wird nach Aktien in Betrieben, bei Stück Aktien nach der Anzahl ausgeübt. Die Satzung der Aktiengesellschaft kann eine Stimmrechtbeschränkung vorsehen, zum Beispiel auf 5% des Grundkapitals in einen einzelnen Aktionär. Ferner hat jeder Aktionär Auskunftsrecht durch den Vorstand dies kann im Rahmen der Hauptversammlung geschehen. Er kann dann Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind, erhalten. Ferner können Aktionäre auch junge Aktien beziehen. Der Kapitalerhöhung muss jedem Aktionär ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechend der Anzahl der neuen Aktien zugeteilt werden. Das Bezugsrecht keinen Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Als Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts ist nicht anzusehen, wenn die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder ein Konsortium mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, wie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Ferner als der Aktionär Anrecht auf einen Anteil der Liquidationserlös. Bei Auflösung der Gesellschaft wird es nach Begleichung der Verbindlichkeit verbleibende Vermögen unter die Aktionäre verteilt.