Die Kfz – Haftpflichtversicherung: Verhalten bei unverschuldeten und verschuldeten Unfällen

Wenn Sie am Unfall nicht schuld sind, sollten Sie der gegnerischen Versicherung den Schaden melden und diese so formell richtig machen. Der Sicherheit halber sollten Sie den Schaden der Versicherung melden. Auch bei Kasko-Schäden müssen sie sofort den Versicherer benachrichtigen, damit dieser den Schaden eventuell beseitigen kann. Bei Diebstahl, Brand – oder Wildschäden muss die Polizei benachrichtigt werden. Nach einem unverschuldeten Autounfall können Sie vom Unfallgegner und seiner Versicherungsgesellschaft verlangen: Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur, Kostenpauschale, bei Körperschäden Schmerzensgeld. Nach einem unverschuldeten Unfall werden die Kosten dem Geschädigten auch dann gesetzt, wenn er den Schaden selbst repariert. Unfallopfer brauchen sich nicht zu scheuen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Für die Kosten kommt die Versicherung des Gegners auf. Bei Fahrerflucht oder wenn der Unfallgegner keine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, braucht der Geschädigte nicht zu verzweifeln: Es gibt für Verkehrsopfer bei Ansprüchen wegen Schmerzensgeld oder Sachschäden einen Fonds der Verkehrsopferhilfe. Er kann nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten beansprucht werden. Bei einem verschuldeten Unfall stellt sich zunächst mal die Frage, ob der Pflichtversicherte die Möglichkeiten hat, den Schaden selbst zu zahlen. Der Grund ist das System der Schadensfreiheitsrabatte. Wenn er selbst bezahlt, kann eine Rückstufung in ein ungünstiger Beitragsklasse und damit über Jahre hinweg höhere Beiträge vermeiden. Die Autoversicherer haben mit ihrem neuen Beitragsklassesystem 1995 still und heimlich die Rückstufungsregeln zulasten der Versicherten verschlechtert.
Ein Anfänger mit einem Beitragssatz von 62% zahlt nun nach einem Unfall
17 Jahren mehr Prämie insgesamt 92 (vorher 79%) des Beitrages und wer in der Klasse es erst drei Jahre zu 70% Beitrag kutschiert, der muss sogar über 16 Jahre 165% statt 95% Mehrbelastung tragen.
Eine verbraucherfreundliche Regelung wäre die Begrenzung des Rabattverlustes auf drei bis fünf Jahre. Wann sollte der Versicherte selbst bezahlen? In der Teilkaskoversicherung ist die Antwort einfach, solange es keine Rückstufung in eine andere Schadenfreiheit-Klasse gibt. Was über die Selbstbeteiligung von meist 150 € hinausgeht, wird der Versicherung gemeldet.

In der Vollkaskoversicherung sowie bei kleineren Haftpflichtschaden kann eine Selbstregulierung dagegen Geld sparen. Faustregel: Schäden bis zur Schadensfreiheitshöhe am Besten selbst bezahlen. Dies gilt seit 2001 auch für Teilkasko-Policen, bei denen ein Schadensfreiheitsrabatt gewährt wird.
Wichtig ist: Für die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt ist die Zahl der Unfälle entscheidend. Mehrere kleine Unfälle sorgen so für einen höheren Rabattverlust als ein großer Schaden. Wer also in einem Jahr zwei und mehr Schäden verursacht, sollte prüfen, ob er alle Schäden meldet, nur den teuersten Schaden oder ob alle Schäden selbst bezahlt.
Wenn man schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde und der Wagen fahruntüchtig ist, bezahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Leihwagen. Der Mietwagen darf höchstens Mittelklasse des beschädigten Wagens entsprechen. Empfehlenswert ist das Mieten eines Fahrzeuges einer niedrigeren Klasse: Dann verzicht der Versicherer auf den Abzug von 15 bis 20% der Mietwagenkosten als eigenen Betriebskosten des Versicherten. Allerdings sollte der Geschädigte drei Vergleichsangebote einholen und die gegnerische Versicherung um Kostenübernahme bitten. Sonst bekommt er eventuell nur ein Teilbetrag erstattet, wenn die gegnerische Versicherung nachweisen kann, dass er das Auto bei einem anderen Unternehmen viel günstiger hätte mieten können.










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