Die Kfz – Haftpflichtversicherung: Mietwagen, Massenunfälle und Versicherungstarifen

Wer im Falle eines fremdverschuldeten Unfalls auf einen Mietwagen, auf den er Anspruch hat, verzichten kann, sollte die sogenannte Nutzungspauschale zwischen 50 und 70 € pro Tag, die die Versicherung zahlt für den Nutzungsausfall der Mietwagen für die Dauer der Reparatur, verzichten. Beim Totalschaden beträgt diese bis zu 14 Tage. Allerdings gilt dies nur, wenn dann tatsächlich repariert wird oder ein Totalschaden vorliegt. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis jedoch gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung. Hier ersetzt der Versicherer die durch einen privaten Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten im Voraus. Das Auto-Tagegeld lohnt vor allem, wenn die Schuldfrage noch ungeklärt ist. Bei einem Mitverschulden muss der Autofahrer die anteiligen Mietwagenkosten bezahlen. Beim Nutzungsausfall bekommt er den Teilbetrag ausbezahlt.
Wenn der Autofahrer nachher mehr merkt, dass es für ihn günstiger gewesen wäre, selbst zu zahlen: keine Bange! Er kann seine Entscheidung ändern. Der Versicherte kann den Schaden innerhalb eines Kalenderjahres nachträglich melden, wenn er teurer war, als angenommen oder inzwischen ein weiterer Unfall hinzugekommen ist. Umgekehrt kann er einer Pflichtversicherung auch ein bereits gezahlte Leistung seiner Versicherung aus eigener Tasche wieder zurückzahlen. Wer das innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Regulierungsleistung tut, macht die Versicherung die Rückstufung rückgängig. Zahlt der Versicherer bei Verschulden des Versicherten dem Unfallgegner weniger als 500 € dann muss sie das dem Versicherten mitteilen. Für Massenkarambolagen und 50 Autos haben die Versicherungen ein Maßnahmenkatalog entwickelt, mit dem die Schäden schnell reguliert werden sollen. Für kleinere Auffahrunfälle mit wenigen Fahrzeugen gilt der Grundsatz, dass der Auffahrende die Schuld trägt. Bei größeren Auffahrunfällen muss der Auffahrende 2/3 des Schadens des Vormannes tragen und 1/3 seines eigenen Schadens. Damit geht auch der Schadenfreiheitsrabatt verloren. Die einzige Ausnahme ist, wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass er schuldlos war. Dann muss der Hintermann für beide Fahrzeuge Schaden zahlen. Der Nachweis allerdings schwierig. Vorsicht ist geboten, wenn der Versicherer mittels Schadenschnelldienst den Schaden schnell reguliert. Der Versicherte ist im Nachteil, wenn die Reparatur teurer als erwartet. Es ist eine schriftliche Bestätigung ratsam, dass die Zahlung nur als Teilleistung gilt. Vorsicht gilt bei Unfallhelfern. Unterschreiben Sie nichts. Lassen Sie sich kein Abschleppunternehmen, keine Reparaturwerkstatt und kein Mietwagen aufschwatzen. Nehmen Sie lieber den Nutzungsfall. Wenn die Tatzeit – Versicherung auf mindestens ein Jahr abgeschlossen wurde, verlängert sich der Vertrag automatisch. Beträge, die weniger als ein Jahr laufen, enden automatisch zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der alte Rechtsstand will es so: Bei Verträgen die vor dem 29 Juli 1994 geschlossen wurden, sollte sich der Versicherte jedes Jahr den 30. September anstreichen. Er kann jedes Jahr der mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsablauf (Hauptfälligkeitstermin, in der Regel der einunddreißigstem Mai) kündigen, am Besten per Einschreiben. Für Verträge, die nach den 19. Juli 1994 abgeschlossen wurden, gilt in der Haftpflicht die EU-Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf. Da die Jahresverträge in der Regel am 31. Dezember enden, ist der 30. November der letzte Kündigungszeitpunkt für Kasko-Verträge gelten meist weiterhin eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Entscheidend ist das Eintreffen des Schreibens beim Versicherer.










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