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	<title>Forex Trading - Hebelhandel - Forex Handel - Thema Finanzen &#38; Versicherungen &#187; V</title>
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	<description>Forex Handel, Tipps und Artikel aus dem Finanz- und Versicherungsbereich</description>
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		<title>Versicherungsrecht: Achten Sie auf das Kleingedruckte!</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:46:15 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[In den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) findet sich das oft umstrittene Kleingedruckte: Darin liegt die Versicherung gedeckten Gefahren genau fest. Es ist die Voraussetzung für die Kalkulation der Beiträge. Neben dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bilden die AVB die Grundlage jeder abgeschlossene Versicherung, denn sie enthält zugleich die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gibt verschiedene AVBs für die einzelnen Sparten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) findet sich das oft umstrittene Kleingedruckte: Darin liegt die Versicherung gedeckten Gefahren genau fest. Es ist die Voraussetzung für die Kalkulation der Beiträge. Neben dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bilden die AVB die Grundlage jeder abgeschlossene Versicherung, denn sie enthält zugleich die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gibt verschiedene AVBs für die einzelnen Sparten, die so genannten besonderen Bedingungen. Die AVB sind im Grunde nicht mehr als vorformulierte Vertragsbedingungen. Sie sollten den Vertragsabschluss vereinfachen. Nebenabsprachen sind zulässig, sie müssen aber schriftlich getroffen werden. Der Versicherte sollte vor allem auf die Ausschlüsse achten. Die Versicherungsbedingungen sind allerdings immer noch umständlich und unverständlich formuliert. Sogar die an sich einfache Hausratversicherung zeichnet sich bei den meisten Versicherungen durch umständliche Anträge aus, hat die Stiftung Warentest herausgefunden. Zu einem Vertragsabschluss ist leicht zu kommen, manch einer kommt dank der Vertreterkünste sogar schneller zu einem Vertrag, als ihm lieb ist. Die Geschichte eines Versicherungsvertrages beginnt mit einem schriftlichen Antrag. Der Antrag muss der Versicherte wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllen, sonst verstößt er gegen seine vorvertragliche Anzeigepflicht nach Paragraf 16 VVG, nach der alle für die Übernahme der Gefahr erforderlichen Umstände anzuzeigen hat. Immer wieder lassen manche Vermittler in den Anträgen diese Grundhaltungen aus. Damit tun sie ihm aber keinen Gefallen, sondern können seinen Versicherungsschutz gefährden &#8211; auch noch Jahre später. In einigen Sparten gibt es daher Wartezeiten, in denen der Kunde zwar Beiträge zahlt, aber nicht versichert ist.  Der Versicherte ist nach Unterschreiben des Antrags eine bestimmte Zeit an ihn gebunden. Diese Spanne richtet sich danach, bis wann er den Eingang der Antwort des Versicherers erwarten kann. Für Hausrat &#8211; und Gebäudeversicherung gelten 14 Tage Bindungsfrist, für Rechtschutz-, Kasko und Unfallverunfallversicherung einen Monat, und bei Kranken- oder Lebensversicherung kann sich die Versicherung sechs Wochen Zeit lassen. Der Antrag ist damit schon einen Vertrag: Der Versicherer braucht nur ja zu sagen, damit der Vertrag gültig. Die Versicherer müssen dem Versicherten bei Antragstellung eine Kundeninformation über für das Versicherungsverhältnis zukommen lassen. Paragraf 10 a Aufsichts Gesetzes (VAG) schreibt eine vollständige, übersichtliche und vor allem verständliche Information des Versicherten vor. Zusätzlich werden die Versicherten nun informiert: über den Versicherungsvertrag, Laufzeit, Anschrift und Rechtsform des Versicherers; Versicherungsbedingungen; Prämienhöhe; Antragsbindungsfrist und das auf den Vertrag anwendbaren Recht: Es kann deutsches oder ausländisches Recht sein. Bei einer Lebensversicherung muss der Kunde über die Rückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung in den ersten fünf Jahren formiert werden. Wer kündigt, erhält er den Rückkaufswert minus Stornogebühren zusätzlich wird der Kunde vor Vertragsabschluss über die Überschussbeteiligung, ihre Berechnung und die wichtigsten steuerlichen Regelungen informiert. Während der Laufzeit muss er jährlich über die Höhe der Überschussbeteiligung informiert werden. In der Krankenversicherung muss der Kunde über den voraussichtlichen Verlauf der in Entwicklung bis zum 80. Lebensjahr informiert werden. Diese Rechnung muss die Erfahrung der vergangenen 20 Jahren das Verhältnis von Plänen und Einkommensentwicklung berücksichtigen. Er kann außerdem innerhalb eines Jahres vom bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten. Der Grund kann beispielsweise sein, dass dem Kunden die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt wurden oder dass die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen nicht stattgefunden hat. Dann allerdings bekommt der Kunde vorläufigen Versicherungsschutz, zum Beispiel bei der Lebens -, Unfall &#8211; oder Sachversicherung.</p>
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		<title>Versicherungssteuer: Worauf muss ich achten?</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:45:54 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Grundsätzlich nicht als Sonderausgaben anerkannt werden Hausratsversicherungen, Reisegepäckversicherungen, Rechtsschutzversicherung und Kaskoversicherung. Arbeitnehmer, bei denen ein Arbeitszimmer anerkannt wurde, können allerdings den entsprechenden Teil der Hausratversicherung als Werbungskosten geltend machen. Doch bei einem Versicherungsfall müssen sie die Leistungen entsprechend dem abgesetzten Anteil versteuern. Der Selbstständige kann die Hausratversicherung als Betriebsausgaben absetzen. Vor dem Argument der Abzugsfähigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich nicht als Sonderausgaben anerkannt werden Hausratsversicherungen, Reisegepäckversicherungen, Rechtsschutzversicherung und Kaskoversicherung. Arbeitnehmer, bei denen ein Arbeitszimmer anerkannt wurde, können allerdings den entsprechenden Teil der Hausratversicherung als Werbungskosten geltend machen. Doch bei einem Versicherungsfall müssen sie die Leistungen entsprechend dem abgesetzten Anteil versteuern. Der Selbstständige kann die Hausratversicherung als Betriebsausgaben absetzen. Vor dem Argument der Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben muss aber auch noch gewarnt werden: In den meisten Fällen sind die Höchstbeträge schon durch Zahlungen an die Sozialversicherung, Bausparen oder andere Versicherungen ausgeschöpft.</p>
<p>Ausschlaggebend sind immer die tatsächlichen Beitragszahlungen, also nach Abzug eventueller Beitragsrückerstattungen. Ledige erreichen ihre abweichende Höchstgrenze recht schnell. Zu zunächst können Sie pauschal 3000 € Vorsorgeaufwendungen pro Jahr absetzen, teilweise 6.000 € (Vorwegabzug). Dieser Betrag ist jedoch bei allen Arbeitnehmern und Beamten um 16% des Bruttolohns zu kürzen. Bleiben unterm Strich noch Ausgaben für die Vorsorge übrig &#8211; das klappt bis zum Jahreseinkommen von etwa 18. 750 € (verheirateter 37.500 € können sie außerdem noch den sogenannten Grundhöchstbetrag abziehen. Wenn ihre Vorsorgeaufwendungen sowohl den Vorwegabzug als auch den Grundhöchstbetrag besteigen, so wird der übersteigende Betrag zur Hälfte berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu 50% des Grundhöchstbetrages, derzeit etwa 700 € für Ledige. Hinzu kommen falle, die nach 1957 geboren sind und private Zusatzversicherung für den Pflegefall abgeschlossen haben, bis zu 180 € pro Jahr als Sonderausgabe für diese Beiträge. Bei Beamten gilt eine Vorsorgepauschalen von höchstens 1108 € pro Jahr. Die Anerkennung als Werbungskosten ist meist günstiger als die Anerkennung als Sonderausgaben, da die Versicherungsbeiträge in voller Höhe anerkannt werden.<br />
Als Werbungskosten anerkannt werden alle Versicherungsbeiträge, die beruflich bedingt sind oder durch Erzielung andere Einkünfte verursacht werden, etwa bei Vermietung. Problemlos anerkannt wird zum Beispiel eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Haftpflicht-und Rechtsschutzversicherung von Haus-und Grundbesitzern. Selbstständige sollten daher ihre private Haftpflicht in die Berufliche einschließen. Angestellte können ihre Kraftfahrzeuge, Versicherungsbeiträge, wenn der Wagen auf Dienstreisen eingesetzt wird, entweder pauschal pro Kilometer versteuern oder die Kosten für das Auto durch Einzelabrechnung absetzen, was sich in fast allen Fällen lohnt. Zu den Autokosten zählen auch die haftpflichtige Anstriche und Kaskoversicherung. Der Gesamtaufwand wird anteilig auf die beruflich zurückgelegten Kilometer umgerechnet. Selbstständige können die Pflichtversicherung für das private Auto als Sonderausgabe absetzen, mit dem Anteil der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgaben. Die Kaskoversicherung zählten lediglich mit dem Teil der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgaben. Im Schadensfall muss die Versicherungsleistung als Einnahme versteuert werden, Kosten durch einen Unfall gelten als Betriebsausgabe. Bei Unfällen auf privaten Fahrten ist es umgekehrt: die Versicherungsleistung muss nicht versteuert werden, und Fahrtkosten werden nicht steuerlich anerkannt. Etwas schwierig wird es, wenn Rentenzahlungen geleistet werden. Sie müssen in einen Ertrags- und einen Vermögensteil aufgespalten werden; der Ertragsanteil ist einkommensteuerpflichtig nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der Ertragsanteil wird als Prozentsatz aus den jährlichen Renten errechnet; er richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten oder bleibt konstant. Auch bei Gewinnanteil aus der Rentenversicherung ist nur der Ertragsanteil zu versteuern.</p>
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		<title>Was muss ich wissen im Hinblick auf die Besteuerung von Versicherungs leistungen?</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:45:32 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wenn Rentenzahlungen geleistet werden, müssen sie in einem Ertrags &#8211; in ein Vermögensteil aufgespalten werden; Ertragsanteil ist Einkommensteuerpflichtiger nach Paragraf 22 Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der Ertragsanteil wird als Prozentsatz aus den jährlichen Rentner rechnen; er richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten und bleibt konstant. Auch bei Gewinnanteil aus der Rentenversicherung ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Rentenzahlungen geleistet werden, müssen sie in einem Ertrags &#8211; in ein Vermögensteil aufgespalten werden; Ertragsanteil ist Einkommensteuerpflichtiger nach Paragraf 22 Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der Ertragsanteil wird als Prozentsatz aus den jährlichen Rentner rechnen; er richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten und bleibt konstant. Auch bei Gewinnanteil aus der Rentenversicherung ist nur der Ertragsanteil zu versteuern. Bei so genannten abgekürzten Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird der Ertrag nach der Lebenserwartung ermittelt. Die Laufzeit wird auf volle Jahr gegründet, wenn sie mehr als sechs Monate im Bruchteil beträgt, und Abgerundeten sie weniger beträgt. Wenn die Dauer der Rentenzahlung zu Beginn der Berufsunfähigkeit nicht genau zu erkennen ist, wird die voraussichtliche Laufzeit geschätzt. Die Besteuerung von Renten gilt auch für die Pflegerentenversicherung und die Rentenversicherung. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Ertragsanteil lernen ebenfalls steuerpflichtig. Doch können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und all das Entlastung Ertragsteuern minimieren geltend gemacht werden. Steuerfrei sind gesetzliche Unfallschäden, Kriegs &#8211; und schwerbeschädigten Grenzen sowie Wiedergutmachung entfernen. Vor allem bei der Lebensunfallversicherung erhalten der Versicherte oder seiner Hinterbliebenen im Versicherungsfall sechsstellige Kapital. Dieser lässt das Finanzamt nicht ungeschoren: In jedem Fall sind die Leistungen im Todesfall erbschaftsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier wohl Freibeträge. Grundlage der Erbschaftssteuer ist der Wert der Bereicherung, für den die obigen Freibeträge gelten: Die Versicherungsleistung wird zum übrigen Nachlass addiert, dann gehen die Anteile für Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteil ab. Die Bestattungskosten werden pauschal mit 5.000 € abgezogen. Wenn der Arbeitgeber für seine Angestellten eine Unfallversicherung abgeschlossen hat gibt es zwei steuerliche Möglichkeiten: wenn der Angestellte einen direkten Leistungsanspruch hat, ist die Leistung als einmalige Auszahlung steuerfrei, bei einer Rentenzahlung muss der Ertragsanteil steuert versteuert werden. Die Prämien sind lohnsteuerpflichtig. Wenn der Arbeitnehmer nur einen indirekten Leistungsanspruch über die sogenannte Rückendeckungspolice hat, nun muss die Leistung vom Arbeitgeber versteuert werden. Die Prämien sind lohnsteuerfrei. Selbstständige können über die Sonderausgabenhöchstgrenze hinausgehende Beiträge als Betriebsausgaben anrechnen lassen, wenn die Unfallversicherung beruflich bedingte Risiken deckt. Einmalige Leistungen sind steuerfrei, bei Rentenzahlung ist der Ertragsanteil zu versteuern. Wie für so vieles im Leben muss der brave Bürger &#8211; aber will oder nicht &#8211; auch für Versicherungssteuern zahlen. Die Versicherungssteuer von 10% auf Prämien geht bereits auf die Stempelabgaben auf Policen im 18. und 19. Jahrhundert zurück. Weniger bekannt ist dagegen die Feuerschutzsteuer, die erst seit 1931 eingezogen wird. Das Reichsgesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmer und Bausparkassen ermächtigte die Länder, für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens, von den Feuerversicherungen und Abgaben zu verlangen. 18 Länder nutzten diese großzügige Steuer auf Werte des Reiches und führten per Landesgesetzabgaben diese Steuer ein. Am 01.01.1931 kamen bereits 21 Millionen Reichsmark zusammen. Die heutige Grundlage der Feuerschutzsteuer ist das Feuerschutzgesetz von 1979. Die Steuereinnahmen kommen immer noch den Ländern zugute. Und noch immer wird die Einnahme zur Förderung des Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes verwendet. Die Feuerschutzsteuer wird bei jeder Feuerversicherung erhoben. 1994 wurde sie von fünf auf 8% der Prämie erhöht. Bei der verbundenen Gebäudeversicherung unterliegen 25% der Prämie der Feuerschutzsteuer, bei der verbundenen Hausratversicherung 20%.</p>
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		<title>Was tun, wenn der Versicherer nicht zahlen will?</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:45:09 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Grundsätzlich ist jeder Versicherte verpflichtet, jeden Schadensfall sofort schriftlich, vollständig und wahrheitsgemäß den Versicherer zu melden. Er darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Ansprüche des Geschädigten anerkennen, beispielsweise nach einem Autounfall oder einem anderen Haftpflichtschaden. Ein Todesfall oder Personenschaden muss innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Bei der Schadensschilderung muss der Versicherte darauf achten, was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich ist jeder Versicherte verpflichtet, jeden Schadensfall sofort schriftlich, vollständig und wahrheitsgemäß den Versicherer zu melden. Er darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Ansprüche des Geschädigten anerkennen, beispielsweise nach einem Autounfall oder einem anderen Haftpflichtschaden. Ein Todesfall oder Personenschaden muss innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Bei der Schadensschilderung muss der Versicherte darauf achten, was er alles getan hat, um den Schaden zu mindern. Die Fragen müssen natürlich vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Versicherte soll sich ruhig einmal die Versicherungsbedingungen vornehmen und Eventualitäten zu umschiffen, wenn die Versicherung sich weigert, den Schaden umgehend zu regulieren, gibt es mehrere Möglichkeiten: Bei kleineren Schäden helfen meistens Reklamation und Beschwerden. Deren Bearbeitung ist für die Versicherung nämlich teurer als die Begleichung eines Bagatellschadens. Ein Schreiben an einen Abteilungsleiter wirkt oft Wunder. Möglich ist auch ein Brief direkt an den Vorstand. Dabei können Sie ruhig ankündigen, beim Aufsichtsratsamt für das Versicherungswesen Beschwerde einzulegen. Das Aufsichtsamt muss alle Eingaben der Bürger sorgfältig und ausführlich beantworten. Es kann bei einer kann Beschwerden bei den Versicherungen direkt Einfluss nehmen. Die Wirkung einer Amtsbeschwerde sollte nicht über -, aber auch nicht unterschätzt werden: Die Beschwerde ist nämlich Vorstandssache. Und er mag sich nicht mit Kleinigkeiten befassen und schon gar nicht bei der Aufsicht einen schlechten Ruf bekommen. Bei hohen Schadensersatzforderungen werden viele Versicherte feststellen, dass ihre Versicherung sich ziert und mit allen möglichen Tricks versucht, den Schaden somit zu senken. Das geht über Gutachten und die meist bestens besetzte Rechtsabteilung. Beliebt ist das Verschleppen von der Schadenzahlungen, bis der Geschädigte irgendwann so mürbe ist, dass er auf einen Vergleich eingeht. Wer juristischen Beistand sucht, sollte auch an die gerichtlich zugelassenen Versicherungsberater denken, die auf mehr Erfahrung mit diesen Fällen haben als ein beliebiger Rechtsanwalt. Auch bei Schmerzensgeldzahlungen sind die Versicherer oft sehr zurückhaltend. Unfallopfer oder die Hinterbliebenen im Todesfall bekommen meist nur sehr niedrige Beträge. Grundlage ist in Paragraf 48 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach der man nur eine billige Entschädigung in Geld verlangen kann. In Bonn hat sich daher ein Verein von Versicherungsgeschädigten als Interessengemeinschaft gebildet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil eine Lawine losgetreten: Über Jahrzehnte hatten die meisten Versicherungsunternehmen ihren Kunden ausschließlich lang laufende Verträge über 10 Jahre angeboten, die als Nutznießer hatten &#8211; die Unternehmen. Der Versicherte hatte lediglich den Vorteil, dass die meist zu versteuernde Versicherungsprämie konstant blieb. Versicherung und Vertreter hatten dagegen in 10 Jahren gesicherte Einnahmen. Ein Kunde, der eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte, wollte vorzeitig kündigen. In seinem Versicherungsantrag war die Laufzeit von 10 Jahren vorgedruckt. Das Gericht urteilte: Damit werde der Privatmann unangemessen benachteiligt, was gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstoße. Dem Privatmann hätten auch andere Laufzeiten angeboten werden müssen. Doch andere Versicherer erkannten das Urteil nicht an, entweder weil es nur für Unfallversicherungen oder nur für diesen Einzelfall gelte. Seither streiten sich Versicherer, Verbraucherschützer und das Aufsichtsratsamt um die Kündigungsfristen. Zuletzt war die Kündigungsfrist der Auto-Versicherungen umstritten. Das Gesetz will es mittlerweile so: Generell gilt für einige, über mehrjährige Verträge, dass die Kündigung drei Monate vor Vertragsablauf beim Versicherer eingehen muss. Sonst verlängert sich der Vertrag um ein Jahr. Empfehlenswert sind Einschreiben mit Rückschein. Um den Kündigungstermin nicht zu verpassen, können Sie jederzeit dann zum nächstmöglichen Termin kündigen. Lebens- und Krankenversicherungspolicen sind jederzeit kündbar, frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres.</p>
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		<title>Welche Versicherungen brauche ich wirklich?</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:44:41 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wenn Sie eine Familie haben mit großen Kindern und die Kinder nicht nur schulpflichtig sind, sollten die Kinderunfallversicherungen doch bestehen bleiben und noch eine Berufsunfähigkeit-Police als Alternative abgeschlossen werden. Auch die Risiko-Lebensversicherung währe sinnvoll. Wegfallen kann dagegen die Berufsunfähigkeitsversicherungen der Eltern, da inzwischen gesetzliche Ansprüche und das eigene Vermögen hoch genug sind, um dieses Risiko [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie eine Familie haben mit großen Kindern und die Kinder nicht nur schulpflichtig sind, sollten die Kinderunfallversicherungen doch bestehen bleiben und noch eine Berufsunfähigkeit-Police als Alternative abgeschlossen werden. Auch die Risiko-Lebensversicherung währe sinnvoll. Wegfallen kann dagegen die Berufsunfähigkeitsversicherungen der Eltern, da inzwischen gesetzliche Ansprüche und das eigene Vermögen hoch genug sind, um dieses Risiko zu decken. Wenn die Kinder aus dem Haus sind, ist Zeit für eine Reihe von Kündigungsschreiben an Versicherungsgesellschaften. Die Unfallversicherung fällt weg, und auch die Risiko-Lebensversicherung kann gekündigt werden, wenn genug Vermögen vorhanden ist. Wichtiger als die reine Existenzsicherung wird nun die Absicherung des Erreichten: Eine Hausratversicherung solle bestehen bleiben. Wenn Vater Staat jeden Monat Rente zahlt, ist die Sorge um einen Einkommensverlust genommen: Weder die Berufsunfähigkeit noch eine Lebensversicherung sind noch notwendig. Es bleiben nur die Haftpflicht und eine Hausratversicherung. Die Versicherungsausgaben pro Jahr sollen sich dann auf rund 150 bis 200 € belaufen. Jeder Versicherungskunde soll sich zunächst fragen, welche Versicherung überflüssig ist. Dafür sind nicht nur objektive Faktoren wie Alter, Beruf, Einkommen und Vermögen entscheidend, sondern vor allem auch die individuelle Bereitschaft, Risiken selbst zu übernehmen. Grundsätzlich können drei Typen unterschieden werden.<br />
Typ eins: Ich will so wenig Policen wie möglich. Dieser Typ will nur die wichtigsten Risiken durch einen Versicherer abdecken und möglichst viele Prämien sparen. Für ihn reicht der Grundsatz: Krankenversicherung (gesetzliche oder private), Privathaftpflichtversicherung, eventuell Berufshaftpflicht oder Tierbesitzer &#8211; und Öltankhaftpflicht, Kraftfahrzeuge &#8211; Haftpflichtversicherung, Teilkasko gegen Diebstahl und Feuer, Vollkasko beim Neuwagen, Gebäude-Feuerversicherung (falls die Banken diesmal Finanzierung verlangen), Berufsanfänger sollten auch eine Berufsunfähigkeitsversicherungen abschließen.</p>
<p>Typ zwei: Ich möchte einen umfassenden Versicherungsschutz. Der mittlere Typ möchte nicht nur das Notwendigste aus dem Grundschutz, sondern auch noch einen Aufbauschutz haben. Dazugehören: die Berufsunfähigkeitsversicherungen, Hausratversicherung und eventuell Kranken-Unfalltagegeld-Versicherung. Typ zwei wird auch über den Abschluss einer Lebensversicherung (Risiko-/ Kapital -) nachdenken.</p>
<p>Typ drei: Ich möchte möglichst jedes Risiko versichert haben. Der Luxustyp möchte alles haben: Komfort und Sicherheit. Seine Policen füllen einen ganzen Aktenordner. Für ihn kommt zusätzlich als Ergänzung zum bestehenden Risikoprofil in Frage: Unfallversicherung, Rechtsschutz, eine gute Krankenhaus-Zusatzversicherung, Reiseversicherungen (Schutzbrief). Vor Überflüssigem wie einer Interessenunfallversicherung oder Sterbegeldversicherung sollte aber auch er eher zurückschrecken.</p>
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		<title>Welcher Versicherungstyp bin ich?</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:44:15 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Mit einer kleinen Versicherungsanalyse sollten Sie die Kosten und Nutzen jeder einzelnen Versicherung noch einmal prüfen. Die Versicherungssumme muss dem Risiko angemessen sein. Bei einer Überversicherung bezahlen Sie zu viel Geld für ihr Risiko, bei einer Unterversicherung zahlt die Versicherung im Schadensfall zu wenig. Achten Sie auf die Zahlungsweise: Am günstigsten ist die jährliche Zahlung. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einer kleinen Versicherungsanalyse sollten Sie die Kosten und Nutzen jeder einzelnen Versicherung noch einmal prüfen. Die Versicherungssumme muss dem Risiko angemessen sein. Bei einer Überversicherung bezahlen Sie zu viel Geld für ihr Risiko, bei einer Unterversicherung zahlt die Versicherung im Schadensfall zu wenig. Achten Sie auf die Zahlungsweise: Am günstigsten ist die jährliche Zahlung. Bei fast allen Versicherungen können Sie über eine Selbstbeteiligung Beiträge sparen. Der Träger der Rentenversicherung gibt jederzeit Auskunft über die voraussichtliche Rente. Allerdings ist diese Berechnung erst einige Jahre vor dem Rentenalter verlässlich. Der Rentenanspruch bei Berufsunfähigkeit wird dagegen definitiv mitgeteilt. Als Faustregel gilt: Wenn der Versicherte ohne große Unterbrechungen die Beiträge gezahlt hat, erhält er eine Grundrente von etwa 55% des letzten Nettoeinkommens bis zum Höchsten der Bemessungsgrenze. Die Betriebsrente beträgt meist rund 20% des letzten Nettoeinkommens. Als Rentenlücke wird gewöhnlich die Differenz zwischen Rentenansprüchen und dem letzten Nettoeinkommen definiert. Als ideal im Alter versorgte, gilt der Beamte, der nach 35 Jahren Dienstzeit 75% seines letzten Nettoeinkommens erhält. Für Arbeitnehmer und Angestellte gelten 66% des letzten Nettoeinkommens als ausreichend.<br />
Im Grunde kennt das tägliche Risiko keine Grenzen. Wer frühmorgens aufwacht, mag daran denken, lässt dies die beste Zeit für einen Herzinfarkt ist&#8217;s, dass er sich zu einer Uhrzeit erheben wird, zu der noch immer die meisten Menschen sterben, und sie ins Bad begibt, in dem sich der Sturz die meisten Unfälle eignen. Zu Risikovermeidung sollte der Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Doch wer zu Fuß ins Büro geht, ist stärker Unfall gefährdet als derjenige, der mit dem Wagen von Tür zu Tür fährt. Büroangestellte können sich anschließend eine Zeit lang relative Sicherheit wiegen. Ein abendlicher Gang in Kneipe, Restauranttheater ist mit Unfallgefahren verbunden, und spätabends findet der Zeitgenosse auch keinen gefahrenfreien Moment: Immer droht der frühe Tod. Das allgemeine Lebensrisiko ist den meisten heute so bewusst, dass die Vertreter auf das „Sarg klappern“ verzichten können, weil es eher zusätzlich abschrecken würde. Sie sprechen von Sicherheit, und alle wissen, was im Grunde gemeint ist, brauche es aber nicht auszudenken. Daraus folgt: Jedes Risiko ist nicht auszuschließen. Leben ist definitionsgemäß Risiko. Jeder Einzelne muss allein entscheiden wie viel Risiko einzulassen oder erträgt.<br />
Absolut notwendig sind Versicherungen gegen die größten existenzbedrohenden Risiken. Dazu zählen Haftpflicht und Berufsunfähigkeit. Nicht notwendig sind Versicherungen gegen geringfügige finanzielle Schäden. Klein-Versicherungen wie eine Glasversicherung sind wegen der hohen Verwaltungskosten im Bezug zur Schadenssumme und der relativen Schabenhäufigkeiten als unwirtschaftlich. Sorgen Sie lieber dafür, dass stets ein bestimmter Betrag für Schadensfälle bei der Bank angelegt ist. Und wichtig sind Versicherungen gegen finanzielle Schäden, die sie notfalls auch ohne größere Mühe selbst zahlen, können dazu zählen, je nach Geldbeutel, die kostenintensive Vollkaskoversicherung, die Rechtsschutzversicherung oder die Reisegepäckversicherung. Vorsicht ist stets geboten, wenn eine Versicherung mit einem Sparplan verknüpft wird. Ausbildungs-, Aussteuerversicherung oder eine Insassen-Unfallversicherung lohnen sich meist nicht. Eine Kapital-Lebensversicherung rentiert sich nur in bestimmten Fällen. Der Abschluss von Luxus-Versicherungen sollte genau überlegt werden. Braucht man braucht wirklich eine Krankenhaus – Zusatzversicherung? Doch wer für diesen Komfort zahlen möchte, mag es tun. Setzen Sie sich ein Limit für ihre jährlichen Versicherungsausgaben. Dafür bieten sich normalerweise 5% ihres Nettoeinkommens zuzüglich Krankenversicherung an. Außerdem können sie auch die Kapital-Lebensversicherung gesondert führen, falls sie damit erheblich Steuern sparen können. Das Limit führt dazu, dass nicht notwendige Versicherungen von vornherein wegfallen.Legen Sie diese auf einem gesonderten Sparbuch an. Es sollten etwa 1500 € sein. Diese Summe können sie mit einer Sondersparform zinsbringend anlegen.</p>
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		<title>Versicherungsrecht: Das müssen Sie wissen!</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:41:36 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wenn Sie als Kunde beim Versicherungsabschluss bereits vorläufigen Versicherungsschutz bekommen, zum Beispiel bei der Lebens -, Unfall &#8211; oder Sachversicherung, kann vereinbart werden, dass sie auf die Unterlagen zunächst verzichten. Die Dokumente müssen aber spätestens mit der Police nachgereicht werden. Wichtig: nicht der Eingang beim Unternehmen, sondern die Absendung des Widerspruchs ist für die Widerspruchs-Frist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie als Kunde beim Versicherungsabschluss bereits vorläufigen Versicherungsschutz bekommen, zum Beispiel bei der Lebens -, Unfall &#8211; oder Sachversicherung, kann vereinbart werden, dass sie auf die Unterlagen zunächst verzichten. Die Dokumente müssen aber spätestens mit der Police nachgereicht werden. Wichtig: nicht der Eingang beim Unternehmen, sondern die Absendung des Widerspruchs ist für die Widerspruchs-Frist maßgeblich. Nur in der Kfz &#8211; Haftrichtersicherung bekommt der Kunde sofort Versicherungsschutz und hat daher kein Widerrufsrecht. Nach Paragraf fünf A. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dürfen in die Versicherungsunternehmen die vollständige Information auch erst nach Antragstellung der Police schicken. Der Kunde kann dann 14 Tage lang den Inhalt prüfen, muss aber Widerspruch einlegen, wenn er vom Vertrag zurücktreten will. Würde er unvollständig informiert, kann er bis ein Jahr nach Überweisung der ersten Prämie vom Vertrag zurücktreten. Viele Versicherer arbeiten daher mit der Quittungslösung: Ihr Kunde soll schon bei Antragstellung unterschreiben, dass er die Information erhalten hat. Denn der Versicherer ist beweispflichtig für die ausreichende Information des Kunden. Wenn der Kunde unterschreibt, endet sein Widerrufsrecht 14 Tage später (Paragraf acht VVG). Die Versicherung kommt zustande wenn der Versicherer ein ausdrückliches Annahmeschreiben und einen Versicherungsschein schickt, die Police-darauf sollte der Versicherer noch einmal einen genaueren Blick werfen-, lässt sich auch mit dem Antrag erstellen. Der Versicherer muss auf Änderung und die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs klar und die Gültigkeit, wenn nicht widersprochen wird, ausdrücklich hinweisen. Der Versicherte kann innerhalb eines Monats widersprechen. Die Versicherung beginnt im Allgemeinen mit der Zahlung des ersten Beitrags, mit dem der Versicherungsschein eingelöst wird. Die Beiträge müssen jährlich im Voraus bezahlt werden. Wenn Monatliche, viertel &#8211; der halbjährliche Zahlung vereinbart werden, müssen meist Ausschläge bezahlt werden. Mit Beginn des Vertrages ist der Spaß vorbei: Der Versicherer muss im Schadenfall zahlen. Dafür erledigt er dem Kunden eine Menge Pflichten auf. Verletzt der Versicherte oder der Geschädigte Vorsätzliche oder grob fahrlässig diese Pflichten, kann der Versicherer seine Leistungen reduzieren oder gar gänzlich verweigern. Der Versicherte muss die fälligen Beiträge zahlen, sonst kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Die Versicherung mahnt nicht gezahlte Beiträge schnell an. Die Versicherungsdeckung geht oft erst mit dem Ende der Mahnfrist verloren. Die Anzeigepflichten des Versicherten bestehen zum einen aus der Veränderungsanzeige bei Schadensversicherung. Wenn beim Versicherten nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung eintritt, muss der Versicherer informiert werden. Ein Beispiel ist die Hausratversicherung, bei der der Versicherte den Versicherer über eine mehrmonatige Abwesenheit unterrichten muss. Bei der Unfallversicherung muss die Ausübung gefährlicher Sportarten genehmigt werden. Die andere verpflichtete Veräußerungsanzeige entsteht beim Verkauf einer Sache. In der Schaden &#8211; und teilweise auch Pflichtversicherung muss der Veräußerer oder der Erwerber einer Sache die Veräußerung dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Der Versicherte und der Geschädigte müssen alles tun, mit Schaden abzuwenden oder zu mindern. Bei einem Brand muss die Feuerwehr alarmiert werden, beim Löschen geholfen werden, bei Haftplichtschäden müssen Beweise gesichert werden. Alle Kosten, die durch eine Schadenminderung entstehen, werden von der Versicherung übernommen.</p>
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		<title>Versicherungen: Was kann ich machen, wenn es einen finanziellen Engpass gibt? Was ist aus steuerlicher Sicht zu beachten?</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:36:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Auch noch so viele Versicherungen schützen nicht vor möglichen zeitweiligen finanziellen Engpässen. Im Gegenteil, bei Arbeitslosigkeit wird die hohe Lebensversicherung oder Luxusversicherung auf einmal zum Mühlstein. Bei Sachversicherungen wie der Privat-Haftpflicht, der Unfall -, Kasko -, Hausrat-oder Rechtsschutzversicherung gibt es folgende Möglichkeiten: Stornierung des Vertrages; dies lehnt die Versicherung jedoch meist ab. Ruhen lassen; der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch noch so viele Versicherungen schützen nicht vor möglichen zeitweiligen finanziellen Engpässen. Im Gegenteil, bei Arbeitslosigkeit wird die hohe Lebensversicherung oder Luxusversicherung auf einmal zum Mühlstein. Bei Sachversicherungen wie der Privat-Haftpflicht, der Unfall -, Kasko -, Hausrat-oder Rechtsschutzversicherung gibt es folgende Möglichkeiten: Stornierung des Vertrages; dies lehnt die Versicherung jedoch meist ab. Ruhen lassen; der Versicherungsschutz beruht bis zum Ende des finanziellen Engpasses. Stundung der Beiträge; die Beiträge werden gestundet und müssen bei verbesserter Finanzsituation wieder nachgezahlt werden. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen. Für Berufsunfähigkeit-, Risiko -, Lebens &#8211; und private Kranken-bzw. Pflegeversicherung in dieser Vereinbarung war nur eingeschränkt möglich.<br />
Private Vorsorge findet statt: Sie entlastet die Sozialversicherung und tritt zum Bewusstsein der individuellen Verantwortung bei. Damit unterstützen die Versicherungen das Prinzip der Subsidiarität, wie es in der Fachsprache heißt: Nach diesem Prinzip der katholischen Soziallehre sollen Verantwortung und Entscheidung bei einer möglichst kleinen Gemeinschaft liegen. Die Reihenfolge lautet: Individuum, Familie, freie Vereinigungen, Gemeinde, Länder, Bund. Deshalb hat der Staat auch zahlreiche Steuerprivilegien für Versicherungen geschaffen: Vor allem die Leistungen der Versicherungen sind im Allgemeinen steuerfrei. Nur wenn die Lebensversicherung nach einem Todesfall fällig wird, will der Fiskus seinen Anteil der Erbschaftssteuer. Doch der Staat braucht Geld, auch von den Versicherungen. Daher gibt es eine schlechte Nachricht, die für den Versicherten meistens offenbar ist: die Versicherungssteuer. Sie beträgt nach mehreren Erhöhung rund 15% des Versicherungsbeitrages, bei der Direktversicherung über den Arbeitgeber sogar 20%. Bis Juli 1991 hatte der Satz noch bei 7% gelegen. Nur Kranken &#8211; und Lebensversicherungen sind noch steuerfrei. Die Versicherungssteuer bringt dem Staat dabei jährlich fast 15 Milliarden € in die Kasse. Daneben gibt es die Feuerschutzsteuer, deren Aufkommen fast 400 Millionen € betrug. Steuerliche Anerkennung der Beiträge als Sonderausgaben: die Sozialversicherung. Der Anteil der Arbeitnehmer zu gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen -, Pflege &#8211; der Krankenversicherung ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Auch freiwillige Beiträge beispielsweise zur Höherversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden anerkannt. Die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegekrankenversicherung sind als Sonderausgaben anerkannt. Angestellte können von ihrem Arbeitgeber zusätzlich 500 € pro Jahr steuerfrei als Beihilfe zu Krankheitskosten erhalten. Selbstständige, die kein Arbeitgeberanteil erhalten, bekommen bei einem Sonderausgabenhöchstbetrag einen zusätzlichen Vorwegfreibetrag eingeräumt. Abzugsfähig sind auch die Auslandsreisekranken-, das Krankenhaustagegeld und die Krankentagegeldversicherung. Zu den Lebensversicherungen zählt auch die Risikoversicherung für den Todesfall (auch bei Gewinnbeteiligung), die Kapital-Lebensversicherung gegen laufende Beitragszahlung und der Sparanteil, wenn der Vertrag auf mindestens 12 Jahren geschlossen wurde, Rentenversicherung ohne Kapitalwahl, (unabhängig von laufender oder einmaliger Beitragszahlung) und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt werden kann. Ebenfalls als Lebensversicherungen anerkannte Provisionen -, Versorgung &#8211; und damit Kassen, Berufsunfähigkeit, Steuer-Erbschaftssteuerversicherungen. Von den anrechenbaren Beiträgen müssen aber die Beitragsrückerstattungen des gleichen Jahres abgezogen werden. Nicht als Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden dagegen: Kapital-Lebensversicherungen auf den Erlebens-Todesfall gegen Einmalbetrag. Kapital-Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Jahren. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbetrag oder gegen laufenden Beitrag mit einer Aufschubfrist von weniger als 12 Jahren sowie fondsgebundene Lebensversicherungen.</p>
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		<title>Kündigungen von Versicherungen: Worauf muss ich achten?</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:35:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Tipps und Artikel]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei mehrjährigen Policen hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag geschlossen wurde. Bei nach dem 25.6.1994 geschlossenen Mehr-Jahresverträgen kann zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. In der Kfz &#8211; Haftpflicht beträgt die Frist noch einen Monat. Bei mehr Jahresverträgen, die zwischen dem 1.1.1990 an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei mehrjährigen Policen hängt das Kündigungsrecht davon ab, wann der Vertrag geschlossen wurde. Bei nach dem 25.6.1994 geschlossenen Mehr-Jahresverträgen kann zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. In der Kfz &#8211; Haftpflicht beträgt die Frist noch einen Monat. Bei mehr Jahresverträgen, die zwischen dem 1.1.1990 an den 24.6.1994 geschlossen wurden, hat der Kunde ein Kündigungsrecht zum Ende des dritten und danach jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten. Das gilt jedoch nicht, wenn der Kunde bei Abschluss unter mindestens vier Laufzeiten wählen konnte und eine Nachlaufzeit gestaffelte Rabatte von fünf bis 10% gewährt wurde. Bei langfristigen Verträgen von 1991 beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mit dreimonatigen Kündigungsfrist. 10- Jahresverträge mit Foto der Laufzeit dürfen mit dreimonatigen Frist zum Ende des laufenden Versicherungsjahres vorzeitig gekündigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof für die Hausrat -, Unfall-, Privathaftpflicht -und Wohngebäudeversicherung entschieden. In den neuen Bundesländern können Verträge von Privatpersonen, die nach 1990 geschlossen wurden, jährlich mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Das gilt jedoch nicht für Handwerker, Kaufleute, sonstige Gewerbetreibende und Freiberufler. Außerordentliche Kündigungen sind in folgenden Fällen möglich: bei Beitragserhöhungen. Nach dem neuen Kündigungsrecht kann der Kunde bei jeder Prämienerhöhung kündigen, unabhängig davon, wie hoch sie ausfällt. Allerdings darf sie nicht von einer Verbesserung des Versicherungsschutzes begleitet sein. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat nach Eingang der Mitteilung. Gekündigt werden kann somit mit sofortiger Wirkung, jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung. Im Detail Sie die Regelung wie folgt aus: Bei Verträgen, die nach dem 28.7.1994 geschlossen wurden, kann der Versicherte nach jeder Beitragserhöhung mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn sich nicht gleichzeitig der Umfang des Versicherungsschutzes geändert hat. Dies gilt unabhängig vom Abschlussdatum auch für die Lebens -, Kranken &#8211; und Kfz Versicherung. Bei den übrigen Versicherungen, die zwischen den Januar 199 und dem  20.6.1994 in Westdeutschland abgeschlossen wurden, kann der Versicherte innerhalb eines Monats kündigen, wenn der Beitrag um mehr als 5% oder die Erstprämie und mehr als rund 20% steigen. Bedingung ist ebenfalls, dass der Versicherungsumfang gleich bleibt. Vor 1991 in Westdeutschland geschlossene Verträge können gekündigt werden, wenn sich der Versicherungsschutz nach einem Jahr um mehr als 10%, in drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 20% verteuert. In der Rechtsschutzversicherung betragen die Sätze 15 und 30%. Ein Vertrag, der von 1992 aus Deutschland geschlossen wurde, kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Erhöhungsbescheides beendet werden, wenn der Versicherte nicht Selbstständiger oder Freiberufler ist. Nach einem Schadensfall besteht fast immer ein Kündigungsrecht. Eine Vortäuschung lohnt allerdings nicht: Fliegt der Schwindel auf, gibt seine Strafanzeige wegen Versicherungsbetruges. Meist lässt sich der Vertrag binnen zwei Wochen oder eines Monats kündigen. Wenn das Versichertenrisiko &#8211; beispielsweise wegen Verkaufs &#8211; wegfällt, kann gekündigt werden. Bei einer Doppelversicherung &#8211; zum Beispiel nach einer Heirat &#8211; kann der jüngere Versicherungsvertrag gekündigt werden. Wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Versicherten geändert haben, muss auf der Versicherungsumfang oder die Versicherungssumme angeglichen werden. Wenn die Versicherung darauf eingeht, sollten Sie einen neuen Jahresvertrag abschließen und den Alten auflösen. Achten Sie auf eine einjährige Laufzeit und darauf, dass keine Vertragsergänzung gemacht wird. Denn können Sie nach einem Jahr kündigen. Wenn die Versicherung sich weigert, den alten Vertrag aufzuheben, kann der Versicherte eventuell die Versicherungssumme deutlich reduzieren. Für die vereinbarten Zusätze einer Grundversicherung gelten nämlich die langen Fristen nicht.</p>
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		<title>Die Kfz Versicherung: die Vollkaskoversicherung</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:26:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Tipps und Artikel]]></category>
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		<description><![CDATA[Rund 2/3 aller Personenwagen der Bundesrepublik sind Vollkasko versichert. Eine Vollkaskoversicherung ersetzt die gleicht Schäden wie Teilkaskoversicherung, darüber hinaus aber auch Schäden, die durch das Verschulden des Fahrers des versicherten Fahrzeugs selbst entstehen. Außerdem werden Schäden durch Dritte ersetzt, wenn diese nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, zum Beispiel bei Fahrerflucht. Reine Brems -, Bruch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rund 2/3 aller Personenwagen der Bundesrepublik sind Vollkasko versichert. Eine Vollkaskoversicherung ersetzt die gleicht Schäden wie Teilkaskoversicherung, darüber hinaus aber auch Schäden, die durch das Verschulden des Fahrers des versicherten Fahrzeugs selbst entstehen.<br />
Außerdem werden Schäden durch Dritte ersetzt, wenn diese nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, zum Beispiel bei Fahrerflucht. Reine Brems -, Bruch &#8211; oder Betriebsschäden (auch Bedienungsfehler) sind jedoch nicht mitversichert. Fahren Sie etwa durch ein Schlagloch, ist der Achsenbruch unversichert. Fahren Sie aber gegen einen Baum, ist der entstandene Schaden versichert. Probleme haben Versicherte auch, wenn sie den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Beispiele sind Trunkenheit, Fahrzeugmängeln und bei Diebstähle: Unverschlossenes Fahrzeug, nicht Einlassen des Lenkradschlosses oder Schlüssel im Fahrzeug.<br />
Ein Schaden, der unter die Teilkasko fällt, wird übrigens reguliert, ohne dass der Schadensfreiheitsrabatt berührt wird. Der Grund: in der Teilkasko gibt es keinen Schadensfreiheitsrabatt. Eine Vollkaskoversicherung wird gemeinhin für Neuwagen empfohlen, zumindest für die ersten zwei bis drei Jahre. Eine Vollkaskoversicherung ist wesentlich teurer als eine Teilkasko. Grundsätzlich gilt auch hier: je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger die Beiträge. Sie sollte daher so hoch wie möglich und für den Versicherten finanziell tragbar sein. Die Vertreter waren oft zu einer Selbstbeteiligung von 300 oder 400 €, verschweigen aber aus Provisionsgründen, dass es noch höhere Selbstbeteiligungen gibt. Hier sollte der Kunde genau die Differenz bei seinen jeweiligen Schadensfreiheitsrabatt kalkulieren. Oft lohnt sich sogar eine Selbstbeteiligung von fünf Euro. Tipp: Wer bereits viele Jahre schadensfrei fährt und nur noch 40% oder weniger Prämie zahlt, sollte prüfen, ob er die Teilkaskoversicherung nicht günstiger in einem Vollkaskoschutz tauscht. Vorsicht ist immer angebracht, wenn die Versicherungsgesellschaft gewisse Sonderbedingungen anbietet. So bieten die meisten Gesellschaften an, die Selbstbeteiligung von 150 € bei Teilkaskoschäden aufzuheben. Dafür ist ein Zuschlag zwischen 10 und 20% fällig &#8211; was für den Verbraucher selten günstiger ist. Vor allem ist völlig unverständlich, dass ein prozentualer Zuschlag fällig ist, da es in der Teilkaskoversicherung doch gar keinen Schadensfreiheitsrabatt gibt.</p>
<p>Ein solcher wird aber so durch die Hintertür wieder eingeführt. Im Zug der Kaskoreform wurde dieser Rabatt offiziell eingeführt. Es passiert schnell, rund erwartet und etwa 2 Millionen Mal im Jahr: ein Unfall. Es gilt Ruhe zu bewahren, eventuelle Verletzte zu versorgen und auch noch an die Versicherung zu denken: Zunächst müssen Zeugen festgestellt werden. Bei größeren Unfällen sollen Fotos und Skizzen von der Unfallstelle und Bremsspuren gemacht werden, wenn möglich sogar mithilfe der Zeugen. Rufen Sie bei größeren Unfällen in jedem Fall, auch bei kleineren Unfällen die Polizei: Aussagen von Unfallgegner am Unfallort werden später widerrufen. Auf keinen Fall darf der Versicherte Ansprüche des Geschädigten anerkennen oder gar befriedigen, bevor dazu nicht das Einverständnis der Versicherung hat. Die einzige Ausnahme ist, dass er den Schaden selbst zahlen will und der Unfallgegner schriftlich auf alle Ansprüche verzichtet. Jeder Unfall muss der Versicherung schriftlich innerhalb einer Woche gemeldet werden. Auch wenn sich der Fahrer schuldlos fühlt, sollte der Zusammenstoß dem eigenen Versicherer gemeldet werden. In zwei von 10 Fällen ergibt sich eine Mitschuld. Den nicht gemeldeten Unfall zahlt der Autoversicherer dann zwar trotzdem, er kann sich die Schadenleistung aber bis zu 5.000 € vom Kunden zurückholen. Nur Schäden bis zu 52 €, die der Versicherte selbst zahlt, müssen nicht gemeldet werden. Ebenfalls mitgeteilt werden muss der Versicherung, wenn gegen den Versicherten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird oder der Strafbescheid kommt. Wer nur die Autonummer oder der Name des Unfallgegners bekannt ist, können Sie über den Zentralruf der Autoversicherer der Versicherungsnummer und Gesellschaften erfragen.</p>
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