Die Reiserücktrittskostenversicherung
Nicht jeder Urlauber bucht gleich eine dreimonatige Weltreise mit dem Luxusdampfer, wie ein Ehepaar es tat und jeweils mehr als 52.000 € für zwei Personen bezahlte. Doch das Ehepaar leistete sich zum Hochzeits-Jubiläum nicht nur dies, sondern auch noch eine Reiserücktrittskostenversicherung. Zum Glück: kurz vor Reisebeginn erkrankte ein Ehepartner. Die Reise musste storniert werden und der Versicherer die Stornogebühren bezahlen: Rund 75.000 €. Solche Fehler ärgert den betroffenen Versicherer, erfreuen aber die Branche, zeigen sie doch, was für großzügige Leute in einer Versicherung sitzen und was nicht alles passieren kann. Unter dem Strich ist die Zahlung von Geld für spektakuläre Schadensfälle besser als die beste Werbung. Weniger werbewirksam sind im Schadensfälle, in denen die Versicherung erst vor Gericht verklagt werden muss, bevor sie zahlt, oder bei denen im
Kleingedruckten genau der bestehende Schadenfall ausgeschlossen ist. Zum Beispiel zahlen manche Gesellschaften nicht, wenn ein Angehöriger stirbt, der älter als 75 Jahre war, und deshalb die Reise storniert wurde. Auch wer keine Reiserücktrittskostenversicherung abschließt, hat nicht das ganze Geld verloren: Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ersatzperson zu akzeptieren, und darf dafür allenfalls eine geringe Umbuchungsgebühr verlangen. Unter den Verwandten, Freunden und Bekannten finden sich meist schnell jemand, der einspringen möchte. Ansonsten hilft noch eine Anzeige der örtlichen Tageszeitung. Die Reiserücktrittskostenversicherung ersetzt Stornogebühren bei Nichtantritt der Reise oder bei Nichtbenutzung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses, zusätzliche Rückreise und Mehrkosten bei vorzeitiger Abreise sowie gebuchte, aber nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen.
All dies muss der Versicherte aber vor Reisebeginn im Vertrag genau kontrollieren. Vor allem der Schutz für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen wird konkret: wenn der Urlaub schon angetreten wurde, allerdings müssen bestimmte, triftige Gründe vorliegen, damit der Versicherer zu dem Zeitpunkt zahlt. Dazu zählen tot, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten oder eines nahen Angehörigen, Unverträglichkeit der Reise wegen einer Schwangerschaft, Schaden durch Feuer oder andere elementare Ereignisse, Antritt eines neuen Jobs sowie Schaden durch die Straftat eines Dritten, beispielsweise Diebstahl oder Brandstiftung. Krankheit sollte durch ein ärztliches Attest bestätigt werden. Urlauber, die zusammen in die Ferien fahren und nicht verwandt sind, müssen darauf achten, dass beide Partnerleistungen bekommen, wenn nur ein Partner durch triftigen Grund verhindert ist. Sonst muss der andere Partner auf einmal allein fahren. Teilweise ist dies auch für Gruppen bis sechs Personen möglich. Allerdings mussten grundsätzlich alle Reisende in der Police genannt werden. Bis zu 30 Tage vor Reisebeginn ist die Stornierung übrigens recht billig. Je näher dann allerdings der Reisetermin rückt, desto teurer wird die Absage: Sechs Tage vor Reiseantritt sind 50% durchaus üblich. Früher konnte man mit einer Versicherung eine Wette abschließen auf das Wetter im Reisegebiet. Im Rahmen der Wetterversicherung wurde dem Urlauber die Aufwendungen für Reise – und Aufenthaltskosten ersetzt, wenn am Urlaubsort währen der Versicherungsdauer eine bestimmte Zahl von wenigen Tagen (mit einem im Ortskatalog festgelegten Mindestmenge) erreicht wurde. Leider wurde diese überaus beliebte Versicherung von den deutschen Unternehmen eingestellt. Wahrscheinlich war das Wetter zu schlecht.
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