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Die Haftpflichtversicherung: billig, gut und notwendig

Allzu leicht fällt es manchmal, die Gefahren des Alltags auszumalen. Das gilt vor allem für Haftpflichtschäden: Wer zum Beispiel als Fußgänger unaufmerksam über die Straße geht und ein Auto zum Ausweichen zwingen, kommt für den Schaden und eventuelle Behandlungskosten der Insassen auf. Wer Rad fährt, kann recht schnell eine ältere Dame auf dem Weg zum Einkauf über den Haufen fahren. Die Krankenhausrechnung geht an ihm. In der Schweiz besteht sogar eine Versicherungspflicht für das Fahrrad analog zur Autohaftpflichtversicherung. Die Gesetze sind hart und unerbittlich, aber gerecht- gemäß Paragraf 1823 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt Schadensersatz in unbegrenzter Höhe. Eine Haftpflichtversicherung übernimmt diese unbegrenzte Verpflichtung, die in schweren Fällen die materielle Existenz des Versicherten gefährden kann.

Denn es ist möglich, dass er sein Leben lang zahlen muss. Die Haftpflichtversicherung ist daher die wichtigste Versicherung für jeden Erwachsenen. Sie sollte noch vor der Hausratversicherung stehen, schließlich kann man bei einem Hausratsschaden nicht mehr verlieren, der bereits besitzt (von einer hohen Verschuldung durch Konsumentenkredite einmal abgesehen), die Höhle eines Pflichtschadens ist aber unabsehbar. Sogar Sozialämter zahlen für Sozialhilfeempfänger eine Privathaftpflicht-Police. Die Police kostet bei günstigen Versicherungsgesellschaften rund 50 € oder etwas mehr und taugt doch wesentlich mehr als nur um die teuren Designer-Brillen zu ersetzen, auf die man sich gesetzt hat. Es sind unzählige Schadensersatzansprüche möglich: Sie können als Fußgänger oder Radfahrer einen Unfall verursachen, beim Sport jemand verletzen, vergessen den Herd auszustellen, wodurch einen Brand verursacht wird, oder die Waschmaschine läuft aus.

All dies sind Fälle für eine Haftpflichtversicherung. Dennoch haben nur rund 70% der Deutschen eine solche Versicherung abgeschlossen – eigentlich ein trauriges Ergebnis der Bemühungen der Versicherungsvertreter. Fast jeder Dritte trägt sein Risiko selbst, was auch für die möglichen Opfer ein Problem ist, wenn der Schaden vom Schädiger nicht mehr aus eigener Tasche bezahlt werden kann. Eltern haften vielleicht sogar zusätzlich für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Zwar gelten Kinder unter sieben Jahren als nicht schuldfähig, und zwischen den und den 18. Lebensjahr kann ihnen die erforderliche Einsicht bei Begehung der schädigenden Handlung fielen, was durch ein psychologisches Gutachten geklärt wird. Dennoch kann den Eltern eventuell eine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden. Wohl bei keiner anderen Privatversicherung ist der Schutz so umfassend wie bei der privaten Haftpflicht. Versichert sind die meisten und wichtigsten Risiken des täglichen Lebens. Der Haftpflichtversicherer prüft die Schadensersatzpflicht des Versicherten, erleichtert bei Berechtigung den Schadensersatz, und er wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Eine Haftpflichtversicherung zahlt natürlich nur dann, wenn der Anspruch gegenüber dem Schädiger berechtigt ist. Doch keine Sorge: Bei Nichtberechtigten oder überhöhten Forderungen ist die Versicherung verpflichtet, notfalls im Kundeninteresse und in ihrem Eigenen zu prozessieren. Dabei übernimmt sie das Prozessrisiko und ist damit wie eine kleine Rechtsschutzversicherung. Die Pflichtversicherung gilt für Familie oder Haushalt. Darunter fallen beispielsweise Ansprüche wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bei Kindern oder Schäden durch im Haushalt beschäftigte Personen die Putzfrauen oder Au-pair-Mädchen. Die Haftpflichtversicherung deckt seit 1981 auch Schäden unter Verwandten und Angehörigen. Allerdings darf der Geschädigte nicht im Haushalt des Versicherten leben. Nicht ersetzt werden Schäden, die der Versicherte selbst erleidet, und Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen.

Die Hausratversicherung: Über- und Unterversicherung

Im Rahmen der Einführung neuer Versicherungsbedingungen haben die Versicherungen die Lösung des Unterversicherungsproblem in Angriff genommen: Angenommen, der Wert eines Haushaltes beträgt 40.000 €, der Versicherte hat aber nur einen Versicherungsvertrag zu VHB 74 über 20.000 € abgeschlossen. Dies kam häufig vor, weil Vertreter die Versicherung auch ohne Preis verkaufen und weniger Versicherungssumme billiger ist. Ein Brand verursacht nun ein Schaden von 20.000 € -dann ersetzt die Versicherung nur 10.000 € also die Hälfte des Schadens, da der Hausrat nur zur Hälfte versichert war. Nach VHB 84 gilt nun, dass bei einer Versicherungssumme von mindestens
500 Quadratmeter Wohnfläche kein Abzug wegen Unterversicherung erlaubt ist. Die VHB 92 erhöhen die Mindestversicherungssumme auf 600 Quadratmeter. Dafür haben die Versicherer das Instrument der automatischen Anpassung der Versicherungssumme gemäß dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte des statistischen Bundesamtes, also grob gesagt der Inflationsrate, in die Hand genommen. Dadurch erhöht sich der Beitrag jährlich, es sei aber der Versicherte widerspricht innerhalb eines Monats ausdrücklich.
Ferner ist die richtige Berechnung der Versicherungssumme weiter wichtig. Sonst ist dass der Hausrat nämlich immer unter- bzw. überversichert. Die einfache Formel Wohnfläche mal 1000 oder 2000 kann dazu führen, dass in einer großen Wohnung viel zu viel gezahlt oder in einer kleinen Wohnung beim Totalverlust viel zu wenig ersetzt wird. Es hilft wohl nichts: Der Versicherte muss einmal langsam sein Habe doch mit Stift und Papier durch seine Wohnung spazieren, seine Werte inspizieren dann die Versicherungssumme dementsprechend ändern.
Nur so kann eine Unter-oder Überversicherung vermieden werden. Und diese Prozedur sollte der Versicherte alle drei Jahre wiederholen. Versprochen werden kann mit Sicherheit nur eines: Sie werden sich wundern. Noch um die Jahrhundertwende musste der gesamte Hausrat detailliert den Versicherer gemeldet werden – bis zur letzten Socke. Nicht gemeldete Sachen waren nicht versichert. Heute hat sich die Lage verbessert: Der Hausrat ist automatisch in seiner Gesamtheit versichert.

Zum versicherten Hausrat zählen alle Gegenstände, die der Einrichtung, im Gebrauch oder Verbrauch dienen. Dazu zählen auch kennt den Ausrüstungen, sowie weitere Arbeitskleidungen oder Einrichtungsgegenstände die dem Beruf dienen. Gegenstände, die dem Versicherten gehören mit dem Gebäude fest verbunden sind, sind nur versichert, wenn sie bei Antragstellung benannt werden und vom Versicherer einer Police eigens aufgeführt werden. Das betrifft etwa Büromöbel und Bodenbeläge. Nicht versichert sind ausschließlich gewerblich genutzte Räume, das Eigentum von Untermietern und Handelsware. Der Hausrat in leichten Fertighäusern, Wochenend- oder alleinstehenden Häusern ist zuschlagspflichtig. Außerdem muss bei Wohnungen, die länger als 60 Tage unbewohnt sind und dies dem Versicherer angezeigt wird ein Zuschlag bezahlt werden. Einige Versicherer fordern Zuschläge für die Versicherung von Antennen und Markisen. Zusätzlich versichert werden können Arbeitsgeräte, Fahrräder und Überspannschäden durch Blitz. Die Hausrat gilt nicht nur für den Hausrat unter der in der Police angegebenen Adresse, einschließlich Kellerräumen, Räumen in Nebengebäuden auf demselben Grundstück sowie normalen Arbeitszimmer. Versichert sind auch Sachen, die sich vorübergehend wieder, im Allgemeinen bis zu drei Monate – gar nicht in der Wohnung befinden. Gemeint ist der Hausrat, den der Versicherte zur Reinigung oder Reparatur gibt, zur Arbeit oder auf Reisen mitnimmt. Innerhalb Europas sind diese Sachen bis zu 10% der Versicherungssumme, maximal jedoch bis 7500 € versichert. Nach
VHB 90 gilt der Schutz für die ganze Welt, Höchstgrenze sind 10.000 €. Diese Regelung gilt auch, wenn den versicherten Sachen gewaltsam entrissen oder nach Bedrohung von Leib und Leben hergeben werden müssen. Der einzige Unterschied zur Reisegepäckversicherung ist, dass die Außenversicherung des Hausrats Schäden durch Einbruch-Diebstahl sowie Sturm-und Hagelschäden nur ersetzt, wenn sich die Sachen innerhalb eines Gebäudes befunden haben.

Die Kfz – Haftpflichtversicherung: Mietwagen, Massenunfälle und Versicherungstarifen

Wer im Falle eines fremdverschuldeten Unfalls auf einen Mietwagen, auf den er Anspruch hat, verzichten kann, sollte die sogenannte Nutzungspauschale zwischen 50 und 70 € pro Tag, die die Versicherung zahlt für den Nutzungsausfall der Mietwagen für die Dauer der Reparatur, verzichten. Beim Totalschaden beträgt diese bis zu 14 Tage. Allerdings gilt dies nur, wenn dann tatsächlich repariert wird oder ein Totalschaden vorliegt. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis jedoch gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung. Hier ersetzt der Versicherer die durch einen privaten Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten im Voraus. Das Auto-Tagegeld lohnt vor allem, wenn die Schuldfrage noch ungeklärt ist. Bei einem Mitverschulden muss der Autofahrer die anteiligen Mietwagenkosten bezahlen. Beim Nutzungsausfall bekommt er den Teilbetrag ausbezahlt.
Wenn der Autofahrer nachher mehr merkt, dass es für ihn günstiger gewesen wäre, selbst zu zahlen: keine Bange! Er kann seine Entscheidung ändern. Der Versicherte kann den Schaden innerhalb eines Kalenderjahres nachträglich melden, wenn er teurer war, als angenommen oder inzwischen ein weiterer Unfall hinzugekommen ist. Umgekehrt kann er einer Pflichtversicherung auch ein bereits gezahlte Leistung seiner Versicherung aus eigener Tasche wieder zurückzahlen. Wer das innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Regulierungsleistung tut, macht die Versicherung die Rückstufung rückgängig. Zahlt der Versicherer bei Verschulden des Versicherten dem Unfallgegner weniger als 500 € dann muss sie das dem Versicherten mitteilen. Für Massenkarambolagen und 50 Autos haben die Versicherungen ein Maßnahmenkatalog entwickelt, mit dem die Schäden schnell reguliert werden sollen. Für kleinere Auffahrunfälle mit wenigen Fahrzeugen gilt der Grundsatz, dass der Auffahrende die Schuld trägt. Bei größeren Auffahrunfällen muss der Auffahrende 2/3 des Schadens des Vormannes tragen und 1/3 seines eigenen Schadens. Damit geht auch der Schadenfreiheitsrabatt verloren. Die einzige Ausnahme ist, wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass er schuldlos war. Dann muss der Hintermann für beide Fahrzeuge Schaden zahlen. Der Nachweis allerdings schwierig. Vorsicht ist geboten, wenn der Versicherer mittels Schadenschnelldienst den Schaden schnell reguliert. Der Versicherte ist im Nachteil, wenn die Reparatur teurer als erwartet. Es ist eine schriftliche Bestätigung ratsam, dass die Zahlung nur als Teilleistung gilt. Vorsicht gilt bei Unfallhelfern. Unterschreiben Sie nichts. Lassen Sie sich kein Abschleppunternehmen, keine Reparaturwerkstatt und kein Mietwagen aufschwatzen. Nehmen Sie lieber den Nutzungsfall. Wenn die Tatzeit – Versicherung auf mindestens ein Jahr abgeschlossen wurde, verlängert sich der Vertrag automatisch. Beträge, die weniger als ein Jahr laufen, enden automatisch zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der alte Rechtsstand will es so: Bei Verträgen die vor dem 29 Juli 1994 geschlossen wurden, sollte sich der Versicherte jedes Jahr den 30. September anstreichen. Er kann jedes Jahr der mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsablauf (Hauptfälligkeitstermin, in der Regel der einunddreißigstem Mai) kündigen, am Besten per Einschreiben. Für Verträge, die nach den 19. Juli 1994 abgeschlossen wurden, gilt in der Haftpflicht die EU-Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf. Da die Jahresverträge in der Regel am 31. Dezember enden, ist der 30. November der letzte Kündigungszeitpunkt für Kasko-Verträge gelten meist weiterhin eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Entscheidend ist das Eintreffen des Schreibens beim Versicherer.

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