Fonds und Steuern: keine großen Unterschiede
Für die Abrechnung beim Finanzamt ist es unerheblich, ob die Fonds die erwirtschafteten Erträge dem Anleger auszahlen (ausschütten) oder wieder anlegen (thesaurieren). Die steuerliche Behandlung ist im Prinzip gleich. Einziger Unterschied: Wann genau die Erträge steuerpflichtig sind, hängt vom Zeitpunkt ihres Zuflusses ab. Schüttet der Fonds die Erträge aus, kommt es auf dem Ausschüttungszeitpunkt an. Werden die Fonds in Deutschland gelagert, behält die Bank oder Kapitalanlagegesellschaft bei der Gutschrift für Zinsen 30% Zinsabschlagsteuer und für Dividenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 30%, bei ausländischen 25% oder deutschen Fonds jeweils plus 5,5% Solidaritätszuschlag ein. Wird einen Freistellungsauftrag erteilt oder hat der Anleger eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung vorgelegt, ist er fein raus. Er bekommt die zugeflossenen Zinsen oder Dividenden ohne Abzüge gutgeschrieben. Wie viel Steuern Anleger später bei der Jahresabrechnung mit dem Finanzamt zahlen müssen, hängt davon ab, ob die steuerfreie Jahresgrenze für Kapitalanlagen überschritten ist.
Auf jeden Fall verrechnet das Finanzamt beim Einkommensteuerjahresausgleich im Voraus gezahlte Kapitalertragssteuer. Für die Anrechnung ist es wichtig, dem Finanzamt eine Steuerbescheinigung vorzulegen. Sie wird Anlegern von der Depot führenden Stelle jährlich zugeschickt. Aus ihr geht hervor, wie viel Körperschaft -, Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag die Bank bereits einbehalten hat. Auch Abzüge von ausländischen Erträgen, wie zum Beispiel Quellensteuern, weisen die Banken in der Steuerbescheinigung jeweils aus. Die gleichen Steuerregeln gelten im Prinzip für thesaurierende Fonds. Auch viele angelegte steuerpflichtige Erträge sind Jahr für Jahr steuerpflichtig. Als Zeitpunkt des Zuflusses nimmt das Finanzamt fiktiv immer das Ende des Geschäftsjahres an, indem der Fonds die Erträge eingenommen hat. Beim Zinsabschlag ergibt es gibt es jedoch einen gravierenden Unterschied. Wenn es sich um einen ausländischen thesaurierenden Fonds handelt, führt das deutsche Kreditinstitut, bei dem ein Anleger seine Fondsanteile verwahren lässt, jährlich keine Zinsabschlagsteuer ab. Dafür überlassen sie dem Anleger beim Verkauf seiner Fondsanteile auf einen Schlag die Summe aller steuerpflichtigen Gewinne. Dabei kann eine beträchtliche Summe zusammenkommen, die den Sparerfreibetrag inklusive Werbungskostenpauschale schnell übersteigt.
Addieren sich zum Beispiel über 10 Jahre 10.000 €, überweist die Bank davon 3180 € (einschließlich Solidaritätszuschlag) im Voraus ans Finanzamt. Doch das Geld ist nicht verloren. Anleger können sich die Vorauszahlung in der Steuererklärung wieder zurückholen.
Weil sie – so ist es vorgeschrieben – sowieso schon jedes Jahr die thesaurierenden Erträge in der Steuererklärung angegeben und versteuert haben, verrechnet das Finanzamt die Vorauszahlung der Bank. Wie hoch die steuerpflichtigen Erträge jeweils sind, steht im jährlichen Rechenschaftsbericht der Kapitalanlagegesellschaft.
Anleger multiplizieren diese Beträge ganz einfach mit der Zahl ihrer Investmentanteile und rechnen so ihren steuerpflichtigen Kapitalertrag für die Angaben der Steuererklärung aus. Durch die Steuerreform haben insbesondere Aktienfondsbesitzter einen Vorteil: Schüttet die Gesellschaft die Dividenden nach dem Nebeneinkünfteverfahren aus, bleibt die Hälfte der Dividenden steuerfrei. Und von der halben Bardividende behält das Geldinstitut nur noch 20% Kapitalertragsteuer ein. Wer einen Freistellungsauftrag erteilt hat, gewinnt dadurch entsprechend mehr Spielraum. Hat die Fondsgesellschaft jedoch ihren Sitz im Ausland, wird das neue Halbeinkünfteverfahren nicht evident und der Anleger ist in voller Höhe steuerpflichtig
Möglicherweise muss aber der Gesetzgeber rückwirkend für Anlegerinvestments in transeuropäischen Fondsgesellschaften eine Gleichbehandlung einführen. Wichtige Steuerinformationen veröffentlicht auch der Bundesverband deutscher Investmentgesellschaften BIV jedes Jahr. Dazu gehört eine Zusammenstellung der steuerpflichtige Erträge aller ausländischen. Auch die großen deutschen Fondsgesellschaften haben spezielle Steuerbroschüren veröffentlicht.
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