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So erzielen sie die beste Rendite: Auszahl- beziehungsweise Entnahmepläne

Die meisten deutschen Fondsgesellschaften bieten neben Sparplänen als einen weiteren besonderen Servicedienst Auszahlpläne oder Entnahmepläne an. Bei einem Auszahlplan können sie vereinbaren, regelmäßig einen bestimmten Betrag aus ihrem Investmentdepot ausgezahlt zu bekommen. Sie können dabei den Rhythmus (z.B. monatlich, quartalsweise) und die Höhe des Betrages frei bestimmen, so dass sie sich selbst eine Art zweite Rente zahlen können.

Die Fondsgesellschaften liegen hier wieder bestimmte Summen für die Höhe des Investmentdepots und die Auszahlungen fest. Bei Kapitalanlagegesellschaften muss das Fondsvermögen beispielsweise mindestens 5.000 € betragen und die Auszahlungen mindestens 50 € monatlich. Ähnlich oder leicht höher liegen die Größenordnungen auch bei anderen Gesellschaften. Bei Auszahlplänen sollte man grundsätzlich beachten, dass der Anlagebetrag jeweils durch die Auszahlung geschmälert wird, so dass ihr Kapital- je nach Höhe der Auszahlungen- dem  Anlagebetrag entspricht und die Performance irgendwann einmal aufgebraucht sein kann. Es handelt sich also nicht um eine Leibrente, die automatisch so lange ausbezahlt wird, wie sie leben. Genau wie einen Sparplan können Sie Ihren Auszahlplan jederzeit wieder ändern; sie bleiben also sehr flexibel. Mithilfe eines Vorrausrechners, der inzwischen auf fast jeder Fondswebseite zu finden ist, können Sie Auszahlpläne mit oder ohne Kapitalverzehr berechnen. Außerdem sollten Sie beachten, dass bei Auszahlplänen der erwünschte Effekt negativ wirkt, denn sie müssen mehr Anteile verkaufen, wenn der Preisträger niedrig ist, und verkaufen wenige Anteile wenn sie teuer sind. Dadurch verhalten sie sich prozyklisch, was an der Börse nicht günstig ist. Es ist daher sinnvoll, einen Auszahlplan mit einem weniger stark schwankenden Forums beispielsweise mit einem offenen Immobilienfonds, einen Renten – oder Geldmarktfonds zu vereinbaren. Es wäre interessant zu wissen, wie stark der negative Wunscheffekt bei Auszahlplänen tatsächlich wirkt. Tatsächlich zeigt die Statistik, dass es günstiger ist, jeweils monatlich dieselbe Anzahl von Fondsanteilen zu verkaufen als sich monatlich denselben Betrag auszahlen zu lassen. Ob es allerdings für Sie als Anleger angenehm ist, monatlich schwankende Auszahlungsbeträge zu erhalten, die von der Formperformance abhängen, ist fraglich. Außerdem bieten nur wenige Fondsgesellschaften Auszahlpläne an, die sich auf die Anteilsauszahlungen beziehen. Sie müssen also jeweils einen separaten Verkaufsauftrag stellen, was in der Praxis umständlich ist. Viele Plattformen bieten jedoch eine regelmäßige Auszahlung nach Stückzahl an. Auch die Möglichkeit zur Teilliquidation kann für Anleger, die eventuell kurzfristig liquide Mittelmittel benötigen, ein wichtiges Auswahlkriterium sein. Unter Teilliquidation versteht man das Recht, sich bis zu 90% seines angesparten Vermögens zum Rücknahmepreis auszahlen zu lassen, ohne dass das (Investment-) Konto aufgelöst wird. Innerhalb einer gewissen Zeitspanne (meist zwei Jahre) kann man dann den gleichen Betrag wieder zum Anteilswert anlegen; ein Ausgabeaufschlag oder andere Gebühren werden dann auf den wieder eingelegten Betrag nicht erhoben. Die meisten deutschen Fondsgesellschaften bieten die Möglichkeit der Teilliquidation an wenn sie ihre Fondsanteile bei einer Plattform halten, fragen Sie Ihren Berater, ob er ihnen in solchen Fällen den Ausgabeaufschlag reduziert oder erlässt.

Staatliche Unterstützung beim Immobilienbau: die Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Eheleute können die Vergünstigung insgesamt zweimal in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob der Mann, Ehefrau oder beide gemeinsam Eigentümer sind. Nicht möglich ist die gleichzeitig Förderung von Zusammenlebenden in einem Objekt.

Dieses ist beispielsweise bei nebeneinander liegenden Eigentumswohnungen der Fall. Wer vor dem Ende des achtjährigen Förderzeitraums aus dem Objekt auszieht, kann die Vergünstigung kann auf eine weitere Immobilie übertragen. Als Bemessungsgrundlage gelten die Anschaffung – oder Herstellungskosten des Folgeobjekts. Grundsätzlich sollte die Finanzierung von eigenen genutzten Wohnungen, wie die Finanzierung von Immobilien überhaupt, auf mehreren Säulen ruhen. Das Kern-Modell kann dabei so aussehen; Bauspardarlehen einer Bausparkasse: null bis 30% Hypothekendarlehen oder sonstiges langfristiges eines Kreditinstitutes; 50 bis 80% Eigenkapital: 20 bis 30%. Für die Refinanzierung des sollte möglichst Eigenkapital eingesetzt werden. Das reduziert die Finanzierungskosten. Denn selbst bei günstigen Krediten gilt: die beste Geldanlage ist der Abbau von Krediten. Grundsätzlich sollte eine Tilgungsvereinbarung beispielsweise anfänglich bei ein Prozentpunkt beginnen. Dann sollte man sich über die Möglichkeiten von Sondertilgung informieren. Vor Vertragsunterzeichnung allerdings ist der Vertrag über die Grundlagen genau zu prüfen. Häufig muss für Verträge mit Sonderfinanzierungsrechten eine zusätzliche Vertragsgebühr bezahlt werden. Eine möglichst langfristige Zinsbindung sollte vereinbart werden. Dies ist der dritten Phase besonders wichtig; meistens eine solche Vereinbarungszinsbindung etwas teurer, sie bietet aber eine langfristig sichere Kalkulation.

Anschlussfinanzierung durch Vorortdarlehen: Diese Variante ist ebenfalls in bestimmten Phasen interessant. Es ist ein Darlehen per Termin zu heutigen Konditionen. allerdings kann diese Möglichkeit nur bei Darlehen mit höchstens drei Jahren verbleibender Zinsbindungsanspruch genommen werden. Außerdem verlangen die Kreditinstitutes für Mietzinsgarantie einen Zinsaufschlag von etwa 0,02% pro Jahr. Sie lassen sich die vorfristige Ablösung von Hypothekenkrediten, wenn sie die diese überhaupt erlauben, oftmals fürstlich entlohnen. Da sie, wie die Institute argumentieren, dass zu früh zurückgeflossen Anlegergeld nicht zu den gleichen sondern zu schlechteren Bedingungen verleihen müssen, soll der Kunde sie mit einer Gebühr entschädigen, der so genannten Vorfälligkeitsentschädigung. Allerdings hat der BGH zur Ablösung von Hypothekenkrediten und zur Vorfälligkeitsentschädigung Grundsatzurteile gefällt, um als ausufernde Forderungen von Banken einen Riegel vorzuschieben.

Grundsätzlich besteht das Recht auf vorzeitige Kündigung eines Hypothekendarlehens. Dies räumte der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzurteilen bei Klägern ein, die ihr Grundstück veräußern oder es als Sicherheit für eine weitere Kreditaufnahme nutzen wollten. In diesen Fällen, so die Urteilsbegründung, wiege das Interesse des Kreditnehmers an der freien Verfügung über das Grundstück schwerer als das Interesse der Bank an einer ungestörten Vertragsabwicklung. Gleichzeitig wurde durch den Karlsruher Richterspruch auch eine Entscheidung zur Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung getroffen. Sie darf nur so errechnet werden, dass damit die tatsächlichen Nachteile der Bank durch die vorzeitige Kündigung ausgeglichen werden.

EU – Zinsbesteuerung

Jahrzehntelang haben die Finanzbehörden auf internationaler Ebene daran gearbeitet, Steuerhinterziehung durch ein „einfaches Über-die-Grenze–bringen“ von Geld zu verhindern. Lange Zeit hapert es an der Kooperationsbereitschaft von Ländern wie Luxemburg, Großbritannien und Österreich. Sie argumentierten, dass, solange die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, und andere Länder sich der Initiative nicht anschließen würden, lässt dies Geld lediglich ein Land weiter wandern und die Zinserträge daraus würden immer noch nicht versteuert. Schließlich konnten sich die EU-Länder 2003 auf die Zinsrichtlinie einigen die besagt, dass im Juli 2005 Kreditinstitute bei Steuerausländern aus der EU die Zinserträge an die jeweiligen Wohnland-Steuerbehörden melden müssen. Jeder noch so kleinen Zinsertrag – auch wenn es nur 0,5% auf ein verzinstes Girokonto sind – wird gemeldet. Dies ist das System der Länder übergreifenden Kontrollmitteilung. Allerdings müssen nur Zinserträge gemeldet werden, keine Dividenden oder Kursgewinne. Im grenznahen Bereich hat daher so mancher Steuerausländer seine Konten auf 0-10 – Konditionen umstellen lassen, sehr zur Freude der betreuenden Banken. Werden im Depot lediglich Aktien, Zertifikates (keine Finanzinnovationen) und Aktienfonds gehalten, fallen kein Zinsen an und demnach ohne Erfolg auch keine Zinsmeldung. Während   22 EU-Länder die Zinsen entsprechend der Richtlinie melden konnten, konnten einige Länder sich dem Zinsmeldung Verfahren nicht anschließen, beispielsweise weil das Bankgeheimnis in der Verfassung verankert ist. Dies in Belgien, Luxemburg und Österreich. Auch die Schweiz als Nicht-EU-Land meldet keine Zinsen. Allerdings können hier Empfänger auch nicht ungeschoren davon kommenden. Zinsen werden in Belgien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz mit einer Quellensteuer belastet, die im drei-Jahresrhythmus steigen sollen. Offenbar haben Anleger und Anlageberater rasch auf die Ausnahmeregelungen reagiert und die Vermögensteuer günstig umgeschichtet. Die EU-Zinssteuer-Beträge, die von Belgien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz geführt wurden, liegen nämlich weit hinter den Erwartungen zurück.

Im Gegenzug zur Einführung der Zinsabschlagsteuer wurde vom Gesetzgeber Anhebung der Freibeträge um das zehnfache im Jahresbeginn 1993 beschlossen. Demnach lag die Pauschale drei 3068 € pro Person, plus Werbungskostenpauschale. Dies beruhigte zunächst viele Sparer, da nach Schätzung damals circa 80% der Bevölkerung unterhalb der Freibeträge lagen. Doch anstatt den Freistellungsbetrag mit der Inflation zu erhöhen, wurde er sukzessive verringert. Es dauerte nicht lange, bis die Investmentgesellschaften reagieren und passende Produkte auf den Markt warfen: Rasch und unvermittelt den Steuerknüppel wenden und im Geldmarkt-Fonds auflegen. Der Vorteil dieser Produkte ist, dass nur ein relativ kleiner Anteil anfällt, der zu versteuern ist.

Der überwiegende Teil der Rendite besteht aus steuerfreien Kursgewinnen. Wird das Papier mindestens 12 Monate und einen Tag gehalten, sind die Kursgewinne für Privatanleger steuerfrei – so zumindest die Regelung bis Ende 2008. Grundsätzlich empfiehlt es sich auf jeden Fall den Freibetrag zu beanspruchen, indem man bei den Depot führenden Instituten in Deutschland einen Freistellungsauftrag erteilt. Dabei kann man den Betrag auf verschiedene Konten aufteilen, darf aber insgesamt nicht mehr als in Freistellungsauftrag freistellen. Grundsätzlich sollte man auch bei einer Depotauflösung daran denken, gleichzeitig den Freistellungsauftrag zu kündigen. Nicht alle Banken denken von selbst daran, auf diese Weise kann man unangenehmen Nachfragen vermeiden.

Exchange Traded Funds (ETFs), Millionärsfonds und luxemburgische Spezialfonds

In Deutschland hörte man bislang wenig von ihnen in der Öffentlichkeit, von den sogenannten Millionärsfonds.
Dabei handelt es sich um Fonds, die von einzelnen Anlegern allenfalls für ein paar Freunde und Familienangehörige aufgelegt werden. Diese Fondskonstruktionen haben einen besonderen steuerlichen Vorteil: Vorerst keine gewerbliche Vermögensverwaltung, und außerdem spielt innerhalb des Fonds die Spekulationsfrist keine Rolle, solange der Privatanleger die Fondsanteile mindestens 12 Monate hält.
Luxemburg hat am 13.02. 2007 ein Spezialfondsgesetz verabschiedet, das individuelle Fonds für gut informierte private Anleger zulässt. Obwohl das Gesetz aus der Umsetzung der OGAW 3 – Richtlinie hervorgeht, wird es in Deutschland als eine fertige Antwort auf die zum 1.1.2009 geplante Abgeltungssteuer gesehen: innerhalb des Fonds können Gewinne steuerfrei auflaufen und erst beim Verkauf der Spezialfonds – Anteile müssen die Gewinne versteuert werden – wenn der deutsche Gesetzgeber nicht noch eine Änderung durchsetzt. Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 könnten Millionärsfonds noch interessant werden: Die neue Steuerregelung macht das Realisieren von Kursgewinnen unattraktiv, der zum Zeitpunkt des Wertpapier – Verkaufs die 25-prozentige Abgeltungssteuer (plus Soli-Zuschlag, plus Kirchensteuer) anfällt.
Privatanleger und Vermögensverwalter sind daher vermehrt auf der Suche nach Konstruktionen, mit denen die Realisierung von Kursgewinnen steuerlich erfolgen kann. Insbesondere Vermögensverwalter sehen sich ansonsten ihre Argumente beraubt: es ist doch Ihre Aufgabe, Wertpapiere zu selektieren und je nach Marktlage umzuschichten, so werden Umschichtungen 2009 steuerlich bestraft.

Bei jeder Gewinnrealisierung würde das Kundendepot eine Wertminderung erfahren, was sowohl für Anleger als auch für deren Berater unangenehm ist. Privatanleger können der neuen Regelungen durch die Strategie halten und liegen lassen begegnen, oder sie suchen ein anderes Instrument. Solche Instrumente können zum Beispiel besagte Millionärsfonds, fondsgebundene Lebensversicherungen, Stiftungen und Trusts sein. Auf eventuelle Steueränderung ist jedoch zu achten. Die luxemburgische Spezialfonds machen dem Namen Millionärsfonds alle Ehre, denn es ist ein Fondsvolumen von mindestens 1,25 Millionen € erforderlich, dass spätestens ein Jahr nach Fonds-Auflegung erforderlich ist. Begonnen werden kann zunächst mit 125.000 €. Es können sich ebenso mehrere Anleger zusammentun, die jeweils mindestens 125.000 € aufbringen müssen. Ein Anleger kann sich mit geringeren Beträgen an einem Spezialfonds beteiligen, vorausgesetzt, er legt eine von einem Finanzinstitut ausgestellte Bescheinigung vor, nach der er in der Lage ist, die mit seiner Beteiligung verbundenen Risiken angemessen einzuschätzen. Da die neuen Spezialfonds ausschließlich für erfahrene Anleger gedacht sind, genießen Sie auch größere Freiheiten und geringere Publikationspflichten.

Natürlich kann sich jeder Anleger einen eigenen Spezialfonds auflegen lassen. Dieses Instrument gibt es seit 2007 Luxemburg und bereits etlichen Jahren in Irland. Allerdings ist dies erst ab einer recht hohen Anlagesumme sinnvoll, weil die davon beträchtliche fixe Kosten hat. Erkundigen Sie sich bei der Fondsgesellschaft nach dem Jeweiligen gedanklich für die Verwaltung kommen die Depotbank etc. brechen sie dann aus, wie hoch die laufenden Kosten prozentual sind. Achtung: eventuelle gesetzliche Änderungen unbedingt im Auge behalten!

Eigenheim und sparen: die Energiesparverordnung

Besondere Aufmerksamkeit und staatliche Förderung erhalten Erbauer und Besitzer von Immobilien, die an das umweltgerechte und
energiesparende Bauen und Sanieren denken. Zu Beginn des Jahres 2002 trat die Energiesparverordnung in Kraft. Mit ihrer Hilfe soll der Heizenergiebedarf von Neubauten um etwa 30% gesenkt werden.
Ziel ist es, einen niedrigen Energie-Hausstandard zukünftig bei einem Neubau in möglichst weitgehend zur Regel werden zu lassen. Wie der Bauherr dies erreicht, bleibt ihm überlassen.
Er hat die Wahl, seiner eigenen Maßnahmen zu treffen, um den Energieverbrauch senken: durchverstärkten Wärmeschutz, anspruchsvolle Anlagentechnik, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen oder Konzepte der Wärmerückgewinnung. Etwa 1/3 des gesamten Energieverbrauchs in Deutschland entfällt auf die Raumheizung. Besonders kritische Situationen gibt es in vielen älteren Gebäuden. Dort werden etwa 80% des Energiebedarfs buchstäblich verheizt, die restlichen 20%  werden durch Warmwasserbereitung und Haushaltsstrom verbraucht.
Besitzer älterer Einfamilienhäuser sollten deshalb frühzeitig an eine Sanierung der Heizung denken, auch wenn sie nach der Energiesparverordnung dazu nicht verpflichtet sind. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau K. F. W. fördert umweltbewusste Hausbesitzer nämlich im Rahmen ihres Gebäudesanierungsprogramms. Wer z. B. die Heizanlage eines von 1978 erbauten Hauses auf einen niedrigeren Energiestandard bringt, kann bis zu 100% der dabei entstehenden Investitionskosten durch ein zinsgünstiges Darlehen deutlich unter 3% fördern lassen. Als Ansprechpartner fungiert die Hausbank. Sie informiert auch über zusätzliche Fördermittel.

Mit Beginn der Eigennutzung wird der Bauherr oder Erwerber mit der Eigenheimzulage gefördert. Diese Eigenheimzulage ist vom Steuersatz unabhängig und wird direkt an Sie ausgezahlt. Die Eigenheimzulage wird im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung sowie den darauf folgenden sieben Jahren gezahlt. Im gesamten Förder-Zeitraum muss die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Diese Bedingung ist auch erfüllt, wenn die Angehörigen im Sinne von Paragraf 15 der Abgabenordnung, beispielsweise Geschwistern oder Kindern, kostenlos überlassen wird. Begünstigt sind Bau, Erwerb, Ausbau sowie Erweiterung von inländischen Häusern oder Wohnungen.

In die Bemessungsgrundlage fließen sowohl Kosten des Gebäudes als auch des Grundstücks ein. Gleichzeitig zählen die Notargebühren für den Kaufvertrag, gegossen für die Ertragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch, in die Grunderwerbsteuer sowie Maklerprovisionsbemessungsgrundlage.
Die maximal geförderten Kosten betragen 51.120 €.
Ist die Höchstgrenze zu Beginn der Förderung noch nicht ausgeschöpft, kann die Förderung durch weitere Kosten in späteren Jahren noch erhöht werden. Bei Neubauten beträgt die jährliche Förderung 5% aus der Bemessungsgrundlage. Das sind maximal 2556 €. Bei gebrauchten Immobilien beträgt der jährliche Grundbetrag 2,5% aus der Bemessungsgrundlage. Das sind maximal 1002 € gemäß AO. Eine Immobilie ist im Sinn der Eigenheimzulage eine gebraucht Immobilie, wenn seit Ende des Jahres der Fertigstellung zwei weitere Jahre vergangen sind. Für jedes Kind, was zum Haushalt gehört, wird für die Dauer des achtjährigen Förderzeitraums eine Kinderzulage in Höhe von 760 € pro Jahr bezahlt.
Voraussetzung ist, das während des Achtjährigen fördert Zeitraums Kindergeld bezahlt wird oder dem Bauherrn ein Kinderfreibetrag zusteht.

Einkommensgrenzen liegen bei 40.039,50 € Jahreseinkommen bei Singles und 81.008 € bei Verheirateten. Mit diesen Einkommensgrenzen ist klar: Spitzenverdienern bleibt die Förderung vom Finanzamt verwehrt. Doch es gibt Möglichkeiten, Einkünfte entsprechend zu gestalten. So werde die Einkünfte im Jahr der Fertigstellung oder des Kaufs und im vorangegangenen Jahr gewertet. Das macht für Singles dann bereits 81.807 €, bei verheirateten 163.046 €. Dazu kommt eine Kinderkomponente von derzeit gut 30.678 €. Entscheidend ist die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte – dessen Bruttoeinnahmen minus Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Deshalb darf der Bruttolohn auch teilweise weit über den 163.046 € auf ein Ehepaar und 81.008 € für Singles liegen, wenn dem Finanzamt hohe Werbungskosten oder Betriebsausgaben nachgewiesen werden können.

Emittent, Nennwert, Nominalbetrag Mantel, Bogen

Der Betrag, den der Emittent als Aussteller des Papieres schuldet, wird als Nennbetrag oder Nominalbetrag bezeichnet. Minderwert, Zinssatz und Zinstermin sowie der Zeitpunkt der Rückzahlung werden wie alle übrigen Vertragskonditionen einer Anleihe urkundlich festgehalten. Ohne diese Urkunde können keine Rechte geltend gemacht werden. Durch die Unterschrift unter die Anleihe Urkunde verpflichtet sich der Emittent, in dem Papier verbrieften Modalitäten der höheren Zeitung der Zinszahlung sowie der Kapitalrückzahlung einzuhalten. Diese Anleihe wird auch “Mantel” genannt. Komplett ist das Wertpapier, wenn jemand einen Zinsbogen beifügt, der aus verschiedenen Zinskupons besteht. Für jeden Zinstermin gibt es dabei einen besonderen Coupon. Er wird termingerecht abgetrennt und zur Auszahlung der Zinsen bei der Bank vorgelegt. Heute werden diese Aufgaben einer Regel an das Kreditinstitut redigiert, das Papiere in ein Wertpapier-Depot legt und sie damit verwaltet.
Der aufgedruckte Zinssatz (Nominalzins genannt) gibt dem prozentualen Betrag ankommen den der Schuldner (Emittent) seinem Gläubiger, dem Anleger, zahlt. Üblich ist ein fester Zins über die gesamte Laufzeit. Daneben gibt es Anlagen mit variablen Zins oder ganz ohne Zinsausschüttung (Null-Coupon-Anleihen). Der Zinstermin legt fest, wann der Schuldner dem Anleihe bis zu den Nominalzinsen zahlen muss. Bei festem Zins ist eine jährliche Zinszahlung übrig. Dagegen werden Variablenzinsen viertel – oder halbjährlich bezahlt. Jede Anleihe ist in viele kleine Teilschuldverschreibungen gestückelt. Doch Anleihe ist nicht gleich Anleihe; ganz gleich, man Papiere und festverzinsliche Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Publikationen oder Rentenpapiere nennt: In ihrer ganzen Vielfalt lassen Sie sich nicht über einen Kamm scheren. Die Einteilung von Schuldverschreibungen erfolgt auf höchst unterschiedliche Art und gerade das macht es so schwer, den Überblick über die einzelnen Papiere zu behalten. Doch im Grunde genommen sind Schuldverschreibung ganz einfach auf verschiedene Art zu unterscheiden: zum einen bei den Kursschwankungen mit Kursbewegungen beziehungsweise ohne Kursbewegungen, nach den Laufzeiten in kurz -, Mittel – und langfristige Anleihen, die Emittenten beziehungsweise Schuldnern öffentliche Anleihen, Schuldverschreibungen und Ähnliche sowie den Ausstattungsmerkmalen. Anleihen ohne Kursbewegungen werden nicht an der Börse gehandelt. Deshalb haben diese Papiere auch keine Kursschwankungen. Kursverluste sind aber auch nicht möglich. Im Umkehrschluss sind auch Kursgewinne ausgeschlossen. Der Preis für die hohe Sicherheit ist die eingeschränkte Liquidität. Der Anleger muss warten, bis die Papiere fällig sind und er über sein Geld verfügen kann. Ausnahme: Bundesschatzbriefe können bereits nach einem Jahr, also vor der Fälligkeit, wieder zu Geld gemacht werden. Zur festverzinslichen Papieren ohne Kursschwankungen zählen unter anderem: Sparbriefe der Banken und Sparkassen, ein zweijähriger Finanzierungsschatzbrief des Bundes, Bundesschatzbriefe A, Bundesschatzbriefe B, festverzinsliche Wertpapiere mit Kursbewegungen werden in der Regel an der Börse gehandelt. Es hat den Vorteil, dass die Papiere jederzeit vor Fälligkeit wieder verkauft werden können. Längst ist der Preis für die hohe Liquidität ein größeres Risiko. Unter Umständen muss der Anleger mit Kursverlusten rechnen, wenn das Zinsniveau gestiegen ist. Diese Kursbewegungen ist die Mehrzahl der festverzinslichen Wertpapiere ausgesetzt. Damit ist die Aussage, Rentenpapiere seien ein Risiko an Geldanlage, eigentlich schon widerlegt. Zu den festverzinslichen Papieren mit Kursbewegungen zählen: die Auslandsanleihen oder auch Anleihen, Schuldverschreibungen der Banken, Pfandbriefe, Schatzanweisungen, Bundesobligationen, Anleihen des Bundes, Unternehmensanleihen, kommunale Obligationen und Länderanleihen



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