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Was muss ich wissen im Hinblick auf die Besteuerung von Versicherungs leistungen?

Wenn Rentenzahlungen geleistet werden, müssen sie in einem Ertrags – in ein Vermögensteil aufgespalten werden; Ertragsanteil ist Einkommensteuerpflichtiger nach Paragraf 22 Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der Ertragsanteil wird als Prozentsatz aus den jährlichen Rentner rechnen; er richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten und bleibt konstant. Auch bei Gewinnanteil aus der Rentenversicherung ist nur der Ertragsanteil zu versteuern. Bei so genannten abgekürzten Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird der Ertrag nach der Lebenserwartung ermittelt. Die Laufzeit wird auf volle Jahr gegründet, wenn sie mehr als sechs Monate im Bruchteil beträgt, und Abgerundeten sie weniger beträgt. Wenn die Dauer der Rentenzahlung zu Beginn der Berufsunfähigkeit nicht genau zu erkennen ist, wird die voraussichtliche Laufzeit geschätzt. Die Besteuerung von Renten gilt auch für die Pflegerentenversicherung und die Rentenversicherung. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Ertragsanteil lernen ebenfalls steuerpflichtig. Doch können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und all das Entlastung Ertragsteuern minimieren geltend gemacht werden. Steuerfrei sind gesetzliche Unfallschäden, Kriegs – und schwerbeschädigten Grenzen sowie Wiedergutmachung entfernen. Vor allem bei der Lebensunfallversicherung erhalten der Versicherte oder seiner Hinterbliebenen im Versicherungsfall sechsstellige Kapital. Dieser lässt das Finanzamt nicht ungeschoren: In jedem Fall sind die Leistungen im Todesfall erbschaftsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier wohl Freibeträge. Grundlage der Erbschaftssteuer ist der Wert der Bereicherung, für den die obigen Freibeträge gelten: Die Versicherungsleistung wird zum übrigen Nachlass addiert, dann gehen die Anteile für Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteil ab. Die Bestattungskosten werden pauschal mit 5.000 € abgezogen. Wenn der Arbeitgeber für seine Angestellten eine Unfallversicherung abgeschlossen hat gibt es zwei steuerliche Möglichkeiten: wenn der Angestellte einen direkten Leistungsanspruch hat, ist die Leistung als einmalige Auszahlung steuerfrei, bei einer Rentenzahlung muss der Ertragsanteil steuert versteuert werden. Die Prämien sind lohnsteuerpflichtig. Wenn der Arbeitnehmer nur einen indirekten Leistungsanspruch über die sogenannte Rückendeckungspolice hat, nun muss die Leistung vom Arbeitgeber versteuert werden. Die Prämien sind lohnsteuerfrei. Selbstständige können über die Sonderausgabenhöchstgrenze hinausgehende Beiträge als Betriebsausgaben anrechnen lassen, wenn die Unfallversicherung beruflich bedingte Risiken deckt. Einmalige Leistungen sind steuerfrei, bei Rentenzahlung ist der Ertragsanteil zu versteuern. Wie für so vieles im Leben muss der brave Bürger – aber will oder nicht – auch für Versicherungssteuern zahlen. Die Versicherungssteuer von 10% auf Prämien geht bereits auf die Stempelabgaben auf Policen im 18. und 19. Jahrhundert zurück. Weniger bekannt ist dagegen die Feuerschutzsteuer, die erst seit 1931 eingezogen wird. Das Reichsgesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmer und Bausparkassen ermächtigte die Länder, für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens, von den Feuerversicherungen und Abgaben zu verlangen. 18 Länder nutzten diese großzügige Steuer auf Werte des Reiches und führten per Landesgesetzabgaben diese Steuer ein. Am 01.01.1931 kamen bereits 21 Millionen Reichsmark zusammen. Die heutige Grundlage der Feuerschutzsteuer ist das Feuerschutzgesetz von 1979. Die Steuereinnahmen kommen immer noch den Ländern zugute. Und noch immer wird die Einnahme zur Förderung des Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes verwendet. Die Feuerschutzsteuer wird bei jeder Feuerversicherung erhoben. 1994 wurde sie von fünf auf 8% der Prämie erhöht. Bei der verbundenen Gebäudeversicherung unterliegen 25% der Prämie der Feuerschutzsteuer, bei der verbundenen Hausratversicherung 20%.

Die private Berufsunfähigkeitsversicherungen: Worauf muss ich achten?

Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherungen vereinbart der Kunde mit der Versicherung für den Versicherungsfall einer Rente. Diese ständige Berufsunfähigkeitsversicherungen gibt es erst seit 1975. Der Grund: Die Berufsunfähigkeit ist als Risiko schwer zu kalkulieren und kann eine hohe Versicherungsleistung nach sich ziehen. In der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen immer mehr Versicherte eine Berufsunfähigkeitsrente. Wegen der Angst vor Verlusten waren die Verkaufsanstrengungen bislang nicht allzu groß. Häufig sind die Prämien zu teuer. Allerdings gibt es wohl eine besondere Grundstruktur beim Ausgleich: Im Allgemeinen versichern sich Angestellte mit einem überdurchschnittlich hohen Einkommen. Diese aber zeichnen sich offenbar nur durch Pflichtgefühl aus. Derzeit ist nur jede 10. Berufsunfähigkeitsversicherungen von Selbstständigen abgeschlossen worden den größten Anteil stellt immer noch die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BOZ). Sie gibt es als Zusatz der Lebensversicherung. Hier kann der Versicherte innerhalb bestimmter Grenzen die Höhe seiner Berufsunfähigkeitsrente wählen. Wählbar ist die Beitragsbefreiung: Bei Berufsunfähigkeit läuft die Lebensversicherung ohne Beiträge weiter. Bei vielen Gesellschaften ist der kombinierte Schutz preiswerter als die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen. Allerdings läuft die BU-Rentenleistung meistens nur für die Dauer des Vertrages. Je nach Bedarf darf die Jahresrate maximal 48% oder 24%  erreichen. Bei Lebensversicherungssumme von 25.000 € kann also eine monatliche Rente von 1000 € oder 2000 € abgeschlossen werden. Die niedrigste Prämie kostet die Kombination mit einer Risiko-Lebensversicherung. Bei nachgewiesener Berufsunfähigkeit zahlen die Versicherungen in jedem Fall, unabhängig davon, wie die Berufsunfähigkeit zustande gekommen ist. Es spielt also keine Rolle, ob Krankheit oder Unfall die Ursache war. Ausnahmen gelten für Krieg, bei strafbaren Handlungen oder absichtlicher Herbeiführung der Berufsunfähigkeit. Die Versicherer zahlen unabhängig davon, ob der Versicherte weitere Einkünfte erzielt oder nicht. Bei der Auszahlung der Leistung kann der Versicherte wählen: Die meisten entscheiden sich für die Pauschalregelung. Danach zahlt der Versicherer die vereinbarte Leistung voll, wenn der Kunde zu mindestens 50% berufsunfähig ist. Es gilt alles oder nichts. Bei geringerer Berufsunfähigkeit bekommt der Versicherte nur eine Rente, wenn er pflegebedürftig ist. Ein Teil der Versicherungen bietet aber auch weniger starre Regelung an: Dabei wird je nach Grad der Berufsunfähigkeit gezahlt. Oft wird vereinbart, was der Versicherer bei einer Berufsunfähigkeit von 33% 1/3 der Rente, bei 50% 2/3 und ab 66% die ganze Rente zahlt. Typisch ist die 22/75-prozentige Staffelung: volle Leistung bei 72% Berufsunfähigkeit, darunter bei mehr als 22% Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung nach dem Grad der Berufsunfähigkeit oder der Pflegestufe – je nachdem, wann die Versicherten mehr bekommen. Im Fall 35-prozentiger Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte zum Beispiel 95% der vereinbarten Rente und zahlt 35% weniger ein. Für Beamte gibt es die Staffel der Regelung nicht, da sie bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und die Versicherung dann sowieso voll zahlen müssen. Nicht alle Gesellschaften versichern daher Beamten. Die Staffelregelung ist für die meisten Kunden besser: Der Versicherte erhält hier bereits ab Geld ab 33% Berufsunfähigkeit. Die Staffelregelung sichert bei der zu 90% durch Krankheit verursachten Berufsunfähigkeit. Die Mehrzahl der Berufsunfähigkeit ist nicht zu hoch. Außerdem wächst die Rente in dem Maß mit, wie der Verlauf der Krankheit die Gesundheit verschlechtert. Sozialversicherungspflichtige und Freiberufler, die über ein Versorgungswerk abgesichert sind, können zudem erst beim Berufsunfähigkeit von mehr als 50% mit Leistungen rechnen. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherungen schließt also die Versorgungslücke. Nur Personen überwiegend körperlicher oder stark unfallgefährdeter Tätigkeit soll eine Pauschalregelung vereinbaren. Bei ihnen ist die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls hoch, und durch die Pauschalregelung bekommen Sie bereits um 50% Berufsunfähigkeit die volle Leistung.

Bauherrenversicherungen: die Bauherrenhaftpflicht

Der Bauherr haftet für Schäden, die andere Person durch sein Bauobjekt erleiden. Das gilt auch dann, wenn die Bauaufsicht auf den Architekten oder das Unternehmen übertragen wurde. Bei unzureichender Absicherung können sich zum Beispiel Kinder verletzen oder durch mangelnde Sicherung der Baugrube Schäden an Nachbarsgebäuden entstehen. Die Privathaftpflicht deckt Schäden bis zu 10.000 €. Als Besitzer eines fertigen Hauses sollte der Bauherr dann an die
Gewässerschaden, an die Haftpflicht und die Haus-und Grundbesitzerhaftpflicht denken. Ordentlich gekündigt werden kann bis spätestens drei Monate vor eine Laufzeit. Verträge, die nach dem vierundzwanzigsten Juni 1994 geschlossen oder länger als fünf Jahre laufen, können zum Ende des Jahres und danach jährlich gekündigt werden. 10-Jahresverträge, die bis Ende 1990 geschlossen wurden, können mit dreimonatigen Frist zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Zur außerordentlichen Kündigung bestehen folgende Möglichkeiten: Bei Verträgen nach den Bindungen von 1962 und stand bis Dezember 1986 kann der Versicherte mit Monatsfrist innerhalb von vier Wochen nach Zahlung des Schadens oder Ablehnung der Regulierung durch den Versicherer kündigen. Die Kündigung kann je nach Willen des Versicherten entweder sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres gelten. Die Prämie muss jedoch in jedem Fall bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gezahlt werden. Bei Tod des Versicherten geht der Vertrag auf die Erben über. Bei einem Verkauf des Gebäudes bekommt der Käufer nach Eintragung im Grundbuch den Vertrag, kann aber innerhalb eines Monats nach Umschreibung entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Prämie muss aber wieder bis zum Ende des laufenden Jahres gezahlt werden. Ein kleines Problem gibt es nur, wenn auf dem Haus eine Hypothek ist: Falls der Gläubiger diese Hypothek bei der Versicherung gemeldet hat, muss der Versicherte nachweisen, dass der Gläubiger mit der Kündigung einverstanden ist. Im Allgemeinen darf der Gläubiger aber seine Zustimmung nicht verweigern.

Berufsunfähigkeitsversicherungen

Nur 10% der Bundesbürger haben eine private Berufsunfähigkeitsversicherungen abgeschlossen. Auch die Vertreter haben kaum einen Anreiz, ihre Kunden mit diesem Thema zu beglücken: Die Provisionen sind, vor allem im Vergleich zu Kapital-Lebensversicherungen – mager, und bei der Kapital-Lebensversicherung kann man immerhin eher über die angeblich hohen Leistungen im Schadensfall sprechen. Das Risiko, Frührentner zu werden, ist jedoch hoch. Jeder sechste Erwerbstätige wird vor dem fünfundsechzigstem Lebensjahr berufsunfähig. Nur wenige verlieren durch Unfälle ihrer Arbeitskraft. Meist sind es Krankheiten, die zum Ausscheiden zwingen. 1/3 aller früheren BU müssen aufgrund von Kreislaufkrankheiten den Beruf aufgeben, jeder Sechste wegen Rheuma, jeder Neunte wegen Magen- und Darmproblemen oder Stoffwechselkrankheiten. Eine Unfallversicherung schützt in diesem Fall nicht: 19% aller Berufsunfähigkeiten gehen auf einen Unfall zurück. Daher ist der Bedarf an Berufsunfähigkeitsversicherungen weit höher. Besonders wichtig ist die Berufsunfähigkeitsversicherungen für Personen, die weder Ansprüche noch Vermögen haben und deren Existenz allein von ihrer Arbeitskraft abhängt. Es sind vor allem Berufsanfänger, junge Familie und Selbstständige. Rund die Hälfte scheidet vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben aus, weil sie berufsunfähig werden. Bei zwei Dritteln setzt die Berufsunfähigkeit zwischen 30 und 55 Jahren ein. Die Renten sind im Schnitt gering: Männer erhielten rund 500 €, Frau noch weniger. Zwar ist jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung, doch in den ersten Jahren sind die Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren (und Zahlung von mindestens 36 Monate Pflichtbeiträgen) fällig- daher brauchen vor allem Berufsanfänger und Beamte auf Probe sowie auf Widerruf zusätzlichen Schutz: Sonst müssen sie zum Sozialamt gehen. Beamte können bei Dienstunfähigkeit in den ersten 10 Berufsjahren nur mit 35% und Freiberufler müssen sich privat absichern. Während der Berufsgenossenschaften greift nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, dafür gibt es bereits 20% Berufsunfähigkeitsrente. Gut abgesichert ist ein Geschädigter dagegen, wenn der Unfall durch andere verursacht wurde und diese eine Pflichtversicherung haben. Ein leitender Angestellter mit einem Bruttoeinkommen von rund 5.000 € Monat bekommt ebenfalls eine Berufsunfähigkeitsrente von 1800 €. Je höher das Einkommen ist, desto größer sind die Versorgungslücken. Bei 3000 € und darüber kommt man auf 750 €. Die Sozialversicherung zahlt und Angestellte oder Pflichtversicherte haben vom ersten Tag an Schutzansprüche für Berufs-, Unfall- oder Berufskrankheit. Das gilt auch für Unfälle auf dem Weg von oder zur Arbeit, wenn innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre sechs Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Genießen Arbeitnehmerpflichtversicherte selbst nur einen Schutz, wenn sie insgesamt mindestens 60 Monate lang am Stück – Beiträge gezahlt haben. Ein älterer Angestellter muss unter Angabe seiner Sozialversicherungsnummer bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Auskunft anfordern. Die Rentenversicherung zahlt bei Invalidität einen kleinen Zuschuss zum Lebensunterhalt. Für Hausfrauen, Auszubildende, Schüler und Studenten bekommen keine Erwerbsunfähigkeitsrente aus Sozialversicherung. Das gilt auch, wenn eine Hausfrau vorher berufstätig war.

Besteuerung von Investmentanlagen: Steuern auf neuer Ebene bei ausländischen Fonds

Ausländische Fonds können durchaus eine Steuer unterliegen, die auf Fondsebene erhoben wird. Beispielsweise zahlen Investmentfonds in Luxemburg die Stempelsteuer. Diese beträgt 0,05% per annum für Wertpapierfonds und 0,01% per annum für Geldmarkt – und Spezialfonds. Diese Substanzsteuer ist vierteljährlich von der Fondsgesellschaft zu entrichten. Anleger in Deutschland können sich diese Steuer weder anrechnen noch vergüten lassen. In den USA beheimatete Investmentfonds beispielsweise, die zum öffentlichen Vertrieb der Anteile in Deutschland berechtigt sind, senden ihren deutschen Anlegern ein besonderes Steuerformular. Dieses US-Steuerformular ist beim Kauf der Fondsanteile und anschließend alle drei Jahre auszufüllen.

Wird es vom deutschen Anleger korrekt und vollständig ausgefüllt an die vom Gesellschafter der Plattform zurückgesandt, zieht die amerikanische Fondsgesellschaft aufgrund des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens nur 15% anstatt ansonsten 30% Quellensteuer auf die vereinnahmten Dividenden, Zinsen und kurzfristigen Gewinne des Fonds ab. Ausschüttungen der langfristig realisierten Kursgewinne werden nicht der Quellensteuer unterworfen. Die letztendlich einbehaltenen 15% Quellensteuer sei anrechenbar auf deutsche Einkommensteuer, aber nur, soweit diese ausländischen Erträge den Sparerfreibetrag überschreiten. Sie werden mit dem Steuerformular 1042S nachgewiesen, dass der Anleger von seiner US – Fondsgesellschaft erhält. Für den in Deutschland steuerpflichtigen Anleger ist es wichtig, dieses Formular auszufüllen, der anderenfalls Ausschüttungen und Verkaufserlöse von US -Fondsanteilen einer erhöhten US-Steuer unterworfen werden. Eine rückwirkende Rückerstattung der einbehaltenen US-Quellensteuer ist mit einem enormen Aufwand verbunden (Konsulatsbesuch, Besorgen einer US-Steuerzahlernummer, vollständige US-Steuererklärung und das bis spätestens Mitte März des Folgejahres und anderes mehr). Ausländische Erträge eines inländischen Fonds können mit Quellensteuer belastet sein, die außerdem auf Zinsen und Dividenden einbehalten wird. Je nach Doppelbesteuerungsabkommenumfang kann ein Teil der Quellensteuer bereits vom Fonds zurückgeholt beziehungsweise der Rest vom Anleger auf die in Deutschland zu zahlende Einkommensteuer verrechnet werden. Dann erhält der Anleger wie bei deutschen Aktienfonds kommanditierende ausländische Wertpapiereeinlagen, eine Bescheinigung über die anrechenbare ausländische Quellensteuer. Bei inländischen Fonds gilt also: die im Ausland einbehaltene Quellensteuer auf ausländische Dividenden und Zinsen ist auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar. Bei ausländischen Fonds gilt: die einbehaltene Quellensteuer ist für den deutschen Anleger in der Regel verloren. – ausländische Fonds wurden vor dem 1.1.2004 in unterschiedlichen Gesetzen geregelt und teilweise unterschiedlich behandelt. Die Besteuerung von ausländischen Investmentanteilen wurde vor 2004 im Auslandinvestment-Gesetz geregelt, die von inländischen im KAGG. Europarechtlich wird wohl schon länger eine einheitliche Besteuerung von – in ausländischen Fonds gefordert. Das Investment-Modernisierungsgesetz vereinheitlichte daher zum 1.1.2004 die Regelungen für jeden ausländische Fonds im Investmentsteuergesetz. Das Investmentsteuergesetz unterscheidet transparente, semi-transparente und intransparente Fonds. Letztere werden mit einer Besteuerung versehen. Hier muss der Anleger folgendes versteuern: die tatsächliche Ausschüttung, den Zwischengewinnen, 70% des Wertzuwachses im Kalenderjahr, mindestens jedoch 6% des letzten Rücknahmepreises. Selbst in Verlustjahren müssen sie bei
intransparenten Auslandsfonds also 6% des Wertes versteuern! Da dem deutschen Fiskus die Besteuerungsgrundlagen fehlen, gilt als Besteuerungszeitpunkt das Ende des Kalenderjahres. Sie sollten also nur in solche ausländischen Fonds investieren, die ihre Besteuerungsgrundlagen ihrem Investmentsteuergesetz gefordert nachweisen und damit zu den transparenten Fonds gehören.

Besteuerung von Investmentanlagen: die Vermögensteuer und Abgeltungssteuer

Hinsichtlich der Vermögensteuer meinte es der Gesetzgeber besonders gut mit Investmentfonds. Während die Vermögensteuer für andere Anlagen 1% pro Jahr betrug, wurde sie für Investmentanteile und Produktivvermögen wie Aktien und GmbH-Anteile auf 0,5% pro Jahr belassen. Der niedrigere Satz von 0,5% galt dabei nicht nur für Aktienfonds, sondern auch Renten -, offene Immobilien – und Geldmarkt fonds. Seit dem 1.1.1997 darf jedoch bis auf weiteres keine Vermögensteuer mehr erhoben werden da das Bundesverfassungsgericht sie mit Beschluss vom 22.6.1995 in der existierenden Fassung für verfassungswidrig erklärt hat. Nachdem Hälftigkeits- Grundsatz soll nämlich der Fiskus durch die Vermögensteuer und die übrigen Steuern nicht mehr als 50% des Ertrages abschöpfen. Die Vermögensteuer besteht also noch, dafür aber für Zeitraum nach dem 31.12.1996 nicht erhoben werden. Aber kein Steuergeschenke ohne Wermutstropfen: die Länder erzwangen als Ausgleich für die entgangene Vermögensteuer eine höhere Erbschaftssteuer, insbesondere auf Immobilieneigentum.

Zum 1.1.2009 wird der bekanntermaßen die Abgeltungssteuer eingeführt. Dies hat sich unter vielen Anlegern bereits herumgesprochen. Die Abgeltungssteuer ist Teil der Unternehmenssteuerreform. Durch das entsprechende Gesetz wurde bereits im Mai 2007 beschlossen. Besteuert werden 2009: Zins – und Dividendenerträge, Kursgewinne, Währungsgewinne, alle anderen Kapitaleinkünfte. Damit ändern sich die bisherige Praxis, nach der Kursgewinne nach Ablauf einer Spekulationsfrist steuerfreie und Zinserträge mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind, sowie auf Dividenden das Halbeinkünfteverfahren angewandt wird. Der Gesetzgeber erhofft sich, dass durch die Einführung eines akzeptablen Steuersatzes (20,4% anstatt bisher maximal 47,5%) weniger Anlegergeld ins Ausland fließen beziehungsweise Gelder von dort wieder nach Deutschland zurückgebracht werden. Die schlechte Nachricht in diesem Zusammenhang ist, das die Spekulationsfrist abgeschafft werden und Kursgewinne besteuert werden. Ab dem 1.1.2009 spielte keine Rolle mehr, wie lange sie ein Papier im Depot hatten. Allerdings müssen Sie die eigenen Kapitaleinkünfte nicht mehr in Einkommensteuer deklarieren. So ersparen sich das Sortieren abwägen verschiedener Wertpapiere -, Dividenden – Abrechnungen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass private Steuerberatungskosten seit Januar 2006 nicht mehr absetzbar sind, umso interessanter und spart darüber hinaus erheblichen Verwaltungsaufwand. Von der Neuregelung profitieren werden Personen mit hohem Grenzsteuersatz (bisher maximal 47,5%), die bisher vorwiegend versteuerte Zinseinkünfte erzielten. Kursgewinne werden generell höher besteuert werden. Anleger mit niedrigerem persönlichen Steuersatz kann im Rahmen der Steuererklärung eine nachträgliche Rückzahlung der zu viele Zahlenabgeltungssteuer beantragen. Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt 25%, zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer, so dass bei jeder Konfessionszugehörigkeit insgesamt ein Steuerabzug zwischen 26,4 und 28,75% zum Tragen kommt. Da die Kirchensteuer von der Konfession und vom Wohnort des Anlegers abhängig ist, werden Banken zukünftig ihre Kunden auch nach der Religionszugehörigkeit fragen. Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Depot führenden Bank an das Finanzamt abgeführt, und zwar anonym. Da dadurch die Einbehaltung die Steuerschuld vollständig abgegolten ist, müssen Kapitalerträge der Steuererklärung nicht mehr aufgeführt werden. Vorteilhaft ist, dass die Endbestandkapitalerträge ab 2009 nicht mehr den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhen. Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden, aber nicht mit anderen Einkunftsarten. Der Sparerfreibetrag soll mit 1801 Euro (inklusive Werbungskosten) pro Jahr und Person beibehalten werden. Zusätzliche Werbungskosten über die Pauschale hinaus können zukünftig nicht mehr geltend gemacht werden. Billige Fahrten zur Hauptversammlung, Konto- und Depotführungsposten, Beratungskosten, Fachliteratur, Fremdkapital – Zinsbelege etc. brauchen Sie also ab 2009 nicht mehr zu sammeln da sie nur noch den Freibetrag enthaltenen Pauschbetrag ansetzen können.

Besteuerung von Investmentanlagen: ausländische thesaurierende Fonds und Aktiengewinne

Wenn nun ein Anleger Anteile eines ausländischen in einem Depot in Deutschland hält, muss die depotführende Stelle beim Verkauf der Anteile inzwischen Gewinne und alle seit dem 1.1.1994 beziehungsweise nach dem Kaufdatum aufgelaufenen Renditen und Erträge mit Zinsabschlagsteuer (derzeit 30% plus Solidaritätszuschlag) belasten. Damit werden zunächst zu viel Steuern abgezogen, denn Sie haben Renditen und Erträge bereits jedes Jahr versteuert. Die zu viel gezahlten Steuern können sie dann im Rahmen ihrer Steuererklärung zurückholen. Die Rückholung, der überbezahlte Steuer ist, nicht immer leicht, wenn sie die Fonds schon lange im Depot halten. Immerhin müssen sie ihre Steuerzahlung für jedes Jahr, indem sie die Fondsanteile besaßen, nachweisen. Außerdem müssen sie das Kaufdatum nachweisen. Bewahren Sie daher Ihre Bankunterlagen lange auf, wenn sie ausländische dieser Währungsfonds im Depot haben. Um diesen umständlichen Prozedere aus dem Weg zu gehen, sollen sie ausländische Investmentfondsanteile gleich im Investmentdepot der ausländischen Fondsgesellschaft auf einer Plattform im Ausland verwahren. Wenn die depotführende Stelle der Kaufdatum kennt, muss lediglich sie lediglich die Erträge für die Dauer ihrer Besitzzeit besteuern.

Wurden die Anteile dagegen in ein deutsches Depot übertragen (z. B. zu einer Plattform), kennt die neue Stelle in persönliches Kaufdatum nicht. Daher belastet sie beim Anteilsverkauf die erwirtschafteten Erträge seit dem 01.01.1994 mit Zinsabschlagsteuer. Das kann zu schlimmen Steuerberatung führen. Verkaufen Sie lieber solche Fondsanteile im Ausland und kaufen sie sich in Deutschland neu ein. Vermutlich kommt Ihnen Ihr Berater in diesem Fall beim Ausgabeaufschlag entgegen, wenn sie danach fragen. Fondsgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, spätestens innerhalb von vier Monaten eines Geschäftsjahres steuerrelevante Erträge zu ermitteln und zu veröffentlichen. Verkaufen Sie aber ihre Fondsanteile kurz nach Ende des Geschäftsjahres, kann es sein, dass die steuerlichen Daten noch nicht vorliegen. In diesem Fall wird nach einer Weisung des Bundesfinanzministeriums folgendermaßen verfahren: Zum kumulierten thesaurierten Ertrag vom Vorjahr wird für das laufende Jahr ein sogenannter Schätzwert hinzuagiert. Dieser beträgt 6% bis zum Ende des Geschäftsjahres festgesetzten Rücknahmepreis.

Weil das tatsächliche Ergebnis noch nicht feststeht, wird also getan, wären im letzten Geschäftsjahr 6% steuerpflichtige Erträge angefallen, was bei Aktienfonds meistens deutlich zu viel ist. Die zu viel gezahlten Steuern können sie sich im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zurückerstatten lassen. Allerdings müssen die Besteuerungsgrundlagen nachgewiesen werden. Dazu verwenden Sie die Hinweise auf den Abrechnungen ihres depotführenden Instituts. Gemäß Paragraf acht Abs. 3 Investmentgesetz können Fondsgesellschaften neben Rücknahmepreis und Zwischengewinnen auch den sogenannten Aktiengewinn veröffentlichen. In den Aktiengewinn gehen fortlaufend Größen ein, die nicht ausgeschüttet wurden und als ausgestellt gelten: Dividenden aus Aktien (Vorzugsaktien, Stammaktien etc.), Erträge aus aktienähnlichen Genussscheinen, Kursgewinne von Aktien als ähnlichen Genussscheinen, bei der auch die Aktiengewinne der inländischen Zielfonds besteuert werden; Aktiengewinne werden als Prozentsatz des Anteilwertes angeben und sind ausschließlich für die steuerliche Behandlung von vorn Teil im Betriebsvermögen relevant.
Nach dem Halb-Einkünfte-Verfahren sind evidente Einkünfte beim Privatanleger nur zur Hälfte steuerpflichtig. Dies gilt aufgrund des Transparenzprinzips auch für Dividenden, die in gedanklichen ausländische Fonds vereinnahmt sind. Die bis ins Kalenderjahr 2003 geltende Schlechterstellung von ausländischen Fonds hinsichtlich der 20-prozentigen Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden ist aufgehoben, lediglich das Abwicklungsverfahrens ist unterschiedlich. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer entfällt auf das Halb-Einkünfteverfahren für Dividenden ab dem 1.1.2009. Spekulationsgewinne bei Investmentfonds werden nicht nach dem Halb-Einkünfte-Verfahren besteuert, das heißt sie sind in voller Höhe bei erreichen der Freigrenze von 512 € steuerpflichtig.

Bankentricks, die Dritte: Augen auf bei Beratung und Sicherheit

Wenn Ihr Anlageberater Ihnen ein hoch riskantes Investment verkauft hat, obwohl sie auf einer konservativen Anlage bestanden, und der Wert des Investments stark gefallen ist, muss die Bank das Geschäft rückabwickeln. Außerdem haben sie Anspruch auf Schadensersatz.

Voraussetzung: Sie müssen beweisen, dass Sie spekulative Anlageprodukte ausgeschlossen haben. Das geht aus dem Befragungsbogen hervor, den jeder Berater zu jedem Beratungsgespräch anlegen muss. Darin wird auch ihre Risikoneigung festgehalten. Berater und Kunde müssen unterschreiben- es sollte also grundsätzlich nach jedem Beratungsgespräch der Beratungsfragebogen geprüft werden. Wenn darin ihr Wunsch nach einer konservativen Anlage aufgeführt ist, hat die Bank schlechte Karten. Sollte der Berater keinen Bogen ausgefüllt haben – schön für Sie: In der Regel wird vor Gericht die für sie günstigste Erklärung angenommen.

Bei der Kreditaufnahme muss ebenfalls aufgepasst werden wenn die Bank von Ihnen verlangt dass sie auch eine Lebensversicherung abschließen, um das Risiko abzusichern und die Lebensversicherung später zur Tilgung der Schulden verwendet werden soll, müssen sie davon Abstand nehmen. Diese Kombilösung ist teuer. Der Kunde muss zur Kreditkarte auch die Prämien für die Lebensversicherung zahlen. Damit hat er weniger Geld, das Risiko des Kreditausfalls steigt. Die Bank dagegen verdient an diesem Vertrag von Anfang an. Bei Rückabwicklung haben Sie außer dem Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Bank sie nicht auf die gesonderten Risiken dieses Geschäfts und die Kosten hingewiesen hat. Überprüfen Sie anhand der Unterlagen, sie mit einer Unterschrift erklärt haben, wie sie über das Risiko aufgeklärt worden sind. Wenn nicht – schlecht für die Bank!

Falls Sie Kontoauszüge verloren haben und die Bank nicht weiter helfen kann, ist diese Haltung der Banken unzulässig. Dies verpflichte die Unterlagen auszuhändigen – auch wenn die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren überschritten ist.

Juristisch nicht geklärt ist allerdings, ob die Bank dafür Gebühren verlangen darf und in welcher Höhe. Zwar gibt es ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen: 3:00 Uhr 128/94). Darin werden eine Gebühr von höchstens um 100 € für die Dokumentation eines Darlehenskontos und für die Dokumentation eines Kontokorrentkontos als angemessen bezeichnet. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt aber nicht vor. Wenn sie aufgrund vorhandener Kontoauszüge in Verdacht haben, das die Bank falsch abgerechnet und sie die fehlenden Auszüge benötigen, um unkorrektes Verhalten nachweisen zu können, muss ihnen die Bank die Auszüge kostenlos nachliefern.

Bankentricks, die Zweite: Auch hier ist Vorsicht geboten!

Das Aktiendesaster der vergangenen Jahre hat alle verunsichert. Deshalb versprechen jetzt immer mehr Banken für die Sicherheit gedanklich eine Art Fallschirm für den nächsten Kurssturz. Die Kombination aus Sparbuch und Börse klingt beruhigend, besonders attraktiv ist sie trotzdem nicht. So bietet die Postbankfondsparbuch an. Der Basiszinssatz ist gestaffelt von 0,5% ab 2500 € Anlage sammelt bis 1,8% auf 50.000 €. Im Branchenvergleich ist das nicht gerade üppig.

Auch der zusätzlich versprochenen Boni bei einem DAX-Anstieg
Verbessern das Angebot kaum. So stiege das Börsenbarometer für deutsche Standards in 12 Monaten bis Ende Februar um gut 60%. Das Plus für DAX Sparbuchkunden, die im März 5.000 € investiert hatten betrug in dieser Zeit gerade mal nur ganze 3,27%. Ein arg großer Abschlag für die zusätzliche Sicherheit! Sparer erhalten auf Tagesgeld Konten deutlich höhere Basiszinsen und können anders als beim Sparbuch täglich komplett über ihr Geld verfügen. Und für Aktien-Anleger sind in gutem Börsenzeiten deutlich höhere Gewinne möglich. Auch beim Thema Zinsen ist Vorsicht geboten: Wenn die Europäische Zentralbank (EZB) die Zinsen senkt, berichtet darüber die abendliche Tagesschau. Schließlich bestimmt dieser Leitzinssatz, was es kostet, sich Geld zu leihen, jedenfalls für die Banken.

Sie bezahlen momentan etwa 2% Zinsen, wenn sie Geld bei EZB aufnehmen, um damit zu arbeiten. Doch gerade in jüngster Zeit ist von den Zinssenkungen der Zentralbank war die einzige Konjunktur ankurbeln sollen, bisher wenig bei den Bürgern angekommen.

Wer sein Konto überzieht, zahlt schon seit Jahren zwischen 10 und 13% Zinsen dafür. Auch bei anderen Krediten hat sich für sie wenig getan. Der Grund: Den Banken geht es schlecht, sie nutzen die gesunkenen eigenen Kreditkosten lieber, um ihre Gewinne aufzubessern, statt sie an die Kunden weiterzugeben. Verbraucherschützer beklagen dies sogar seit Jahren. Den Kunden nützt das wenig – er muss in aller Regel bezahlen.

Bei größeren Summen, etwa zum Hausbau, sind bei Hinweis auf das niedrige Zinsniveau unter Umständen ein paar Zehntel Prozentpunkte mehr drin. Für ein Konto bei einer Filiale einer Bank werden meist hohe Gebühren fällig.
Wer etwa bei der Deutschen Bank ein Konto hat, zahlt im Jahr u. U.
167 € Gebühren. Damit sind zwar alle Kontobewegungen abgegolten, doch es geht weitaus günstiger.
Direktbanken, die bundesweit über eigene Geldautomaten verfügen, berechnet z. B. nur vier Euro im Monat für ein normales Girokonto. Bei einer deutschen Bank ist das Girokonto sogar umsonst. Einziger Haken: Es müssen jeden Monat mindestens 1053 € auf dem Konto eingehen. Bargeld bekommt man bei über die rund 7000 Geldautomaten der Cash-Group, ein Zusammenschluss deutscher Großbanken. Verzichten muss der Kunde allerdings auf die Beratung in Filialen. Für den, der bisher oft davon gemacht hat, lohnt sich ein Wechsel nicht. Doch auch viele Sparkassen bieten ihren Kunden zwischen Online-Banking an, mindern jedoch nur einen Teil der Kosten. Allerdings ist zu beachten, dass bei digitalen Bankgeschäften am PC der Kunde die Verantwortung für Tippfehler übernehmen. Geht die Überweisung einen falschen Empfänger, ist die Bank laut einem Gerichtsurteil von der Haftung befreit.

Basisfonds und Spezialitätenfonds

Bei Aktienfonds gibt es zum einen die international breit streuenden Basisfonds und daneben jede Menge Spezialitätenfonds. Ein internationaler Aktienfonds gehört als Grundlage in jedes langfristig orientierte Investmentdepot. Er verteilt seine Anlagen über verschiedene Firmen, Branchen, Länder, Währungen. Dadurch wertet er das Risiko einzelner Firmen, Branchen, Länder und so weiter ab und extreme Entwicklungen einzelner Märkte werden ausgeglichen. Lediglich das allgemeine Börsenrisiko bleibt. Der Fondsmanager übernimmt hier die Bewertung der einzelnen Märkte, schichtet um, wenn es für richtig hält. Breitstreuende Aktienfonds sind daher gut geeignet für Anleger,die nicht ständig von einem Spezialitätenfonds in einen anderen umschichten. „Kaufen und liegen lassen“ ist angebracht, und die meisten Privatanleger werden diese Strategie im ständigen Hin- und Herhüpfen von einem Spezialitätenfonds zu einem anderen bevorzugen. Nach 2009 wird es sowieso jedes Mal schmerzlich, Gewinne mitzunehmen, denn dann wird die Abgeltungssteuer fällig. Kaufen und liegen lassen wird damit noch attraktiver, denn diese Strategie verschiebt die Steuerzahlung in die Zukunft. Spezialitätenfonds sind für risikofreudige Anleger geeignet. Es gibt inzwischen kaum eine Spezialität, die sie nicht gezielt über einen Investmentfonds abdecken können. Sie reichten von kleinen Firmen über Fonds, die unter ökologischen Gesichtspunkten anlegen (Öko-oder Nachhaltigkeitsfonds), bis hinzu Fonds, die einen bestimmten Index nachbilden (Indexfonds) und Regionen -, Länder – und Branchendfonds. Wenn sie die Vision haben, dass ein bestimmter Markt sich in der Zukunft besonders gut entwickeln wird, kann sie diese Vision mit einem Spezialitätenfonds zu Geld machen, wenn es sich als richtig erweist. Erwarten sie beispielsweise für die Zukunft ein erhebliches Wachstum in Osteuropa und in Indien, wäre es sehr schwierig für sie, in diesen Regionen direkt zu investieren. Die Investitionen setzen voraus, dass sie eine dieser Region jeweils gezielt abdecken wollen. So ist eine viel einfachere Handhabung möglich und trotz der Konzentration auf einen bestimmten Teil erfolgt zumindest die Risikostreuung über verschiedene Titel. Bei Spezialitätenfonds ist Vorsicht angebracht, es gilt die Zyklen der einzelnen Märkte zu nutzen und daher von einem Fonds einen anderen umzuschichten. Dies ist aber besonders schwierig, denn es erfordert einiges an Marktkenntnis und – beobachtung und natürlich auch Lust und Zeit, sich mit den Märkten auseinander zusetzen. Selbst erfahrene Börsenkenner haben bei Spezialitätenfonds immer das Gefühl, immer, wenn es spannend war, nicht dabei gewesen zu sein. Da Spezialitätenfonds oft nur gezielt auf einzelne Märkte setzen, ist hier die Risikostreuung nicht so groß wie beim Basisfonds. Dadurch können extrem hohe Kurssteigerungen, aber auch extreme Kursrückgänge vorkommen. Spezialitätenfonds sind ein gutes Instrument in den Händen von Spezialisten, beispielsweise wenn Fondsanleger gezielt einzelne Märkte abdecken möchten.

Durch die Globalisierung der Wirtschaft und internationale Fusionen spielt das Heimatland eine Aktiengesellschaft eine zunehmend geringere Rolle, die Branchenfonds werden dagegen wichtiger. Diesem Trend tragen die Fondsgesellschaften Rechnung, indem sie in den letzten Jahren mehr auf Branchen – als auf Regionenfonds selbst, die auf Branchen wie Telekommunikation, Internet – Firmen, Biotechnologie, Logistik und so weiter setzten. Diese bietet inzwischen jede größere Fondsgesellschaft an.

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