Besteuerung von Investmentanlagen: Steuern auf neuer Ebene bei ausländischen Fonds
Ausländische Fonds können durchaus eine Steuer unterliegen, die auf Fondsebene erhoben wird. Beispielsweise zahlen Investmentfonds in Luxemburg die Stempelsteuer. Diese beträgt 0,05% per annum für Wertpapierfonds und 0,01% per annum für Geldmarkt – und Spezialfonds. Diese Substanzsteuer ist vierteljährlich von der Fondsgesellschaft zu entrichten. Anleger in Deutschland können sich diese Steuer weder anrechnen noch vergüten lassen. In den USA beheimatete Investmentfonds beispielsweise, die zum öffentlichen Vertrieb der Anteile in Deutschland berechtigt sind, senden ihren deutschen Anlegern ein besonderes Steuerformular. Dieses US-Steuerformular ist beim Kauf der Fondsanteile und anschließend alle drei Jahre auszufüllen.
Wird es vom deutschen Anleger korrekt und vollständig ausgefüllt an die vom Gesellschafter der Plattform zurückgesandt, zieht die amerikanische Fondsgesellschaft aufgrund des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens nur 15% anstatt ansonsten 30% Quellensteuer auf die vereinnahmten Dividenden, Zinsen und kurzfristigen Gewinne des Fonds ab. Ausschüttungen der langfristig realisierten Kursgewinne werden nicht der Quellensteuer unterworfen. Die letztendlich einbehaltenen 15% Quellensteuer sei anrechenbar auf deutsche Einkommensteuer, aber nur, soweit diese ausländischen Erträge den Sparerfreibetrag überschreiten. Sie werden mit dem Steuerformular 1042S nachgewiesen, dass der Anleger von seiner US – Fondsgesellschaft erhält. Für den in Deutschland steuerpflichtigen Anleger ist es wichtig, dieses Formular auszufüllen, der anderenfalls Ausschüttungen und Verkaufserlöse von US -Fondsanteilen einer erhöhten US-Steuer unterworfen werden. Eine rückwirkende Rückerstattung der einbehaltenen US-Quellensteuer ist mit einem enormen Aufwand verbunden (Konsulatsbesuch, Besorgen einer US-Steuerzahlernummer, vollständige US-Steuererklärung und das bis spätestens Mitte März des Folgejahres und anderes mehr). Ausländische Erträge eines inländischen Fonds können mit Quellensteuer belastet sein, die außerdem auf Zinsen und Dividenden einbehalten wird. Je nach Doppelbesteuerungsabkommenumfang kann ein Teil der Quellensteuer bereits vom Fonds zurückgeholt beziehungsweise der Rest vom Anleger auf die in Deutschland zu zahlende Einkommensteuer verrechnet werden. Dann erhält der Anleger wie bei deutschen Aktienfonds kommanditierende ausländische Wertpapiereeinlagen, eine Bescheinigung über die anrechenbare ausländische Quellensteuer. Bei inländischen Fonds gilt also: die im Ausland einbehaltene Quellensteuer auf ausländische Dividenden und Zinsen ist auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar. Bei ausländischen Fonds gilt: die einbehaltene Quellensteuer ist für den deutschen Anleger in der Regel verloren. – ausländische Fonds wurden vor dem 1.1.2004 in unterschiedlichen Gesetzen geregelt und teilweise unterschiedlich behandelt. Die Besteuerung von ausländischen Investmentanteilen wurde vor 2004 im Auslandinvestment-Gesetz geregelt, die von inländischen im KAGG. Europarechtlich wird wohl schon länger eine einheitliche Besteuerung von – in ausländischen Fonds gefordert. Das Investment-Modernisierungsgesetz vereinheitlichte daher zum 1.1.2004 die Regelungen für jeden ausländische Fonds im Investmentsteuergesetz. Das Investmentsteuergesetz unterscheidet transparente, semi-transparente und intransparente Fonds. Letztere werden mit einer Besteuerung versehen. Hier muss der Anleger folgendes versteuern: die tatsächliche Ausschüttung, den Zwischengewinnen, 70% des Wertzuwachses im Kalenderjahr, mindestens jedoch 6% des letzten Rücknahmepreises. Selbst in Verlustjahren müssen sie bei
intransparenten Auslandsfonds also 6% des Wertes versteuern! Da dem deutschen Fiskus die Besteuerungsgrundlagen fehlen, gilt als Besteuerungszeitpunkt das Ende des Kalenderjahres. Sie sollten also nur in solche ausländischen Fonds investieren, die ihre Besteuerungsgrundlagen ihrem Investmentsteuergesetz gefordert nachweisen und damit zu den transparenten Fonds gehören.