Besteuerung von Investmentanlagen: die Vermögensteuer und Abgeltungssteuer

Hinsichtlich der Vermögensteuer meinte es der Gesetzgeber besonders gut mit Investmentfonds. Während die Vermögensteuer für andere Anlagen 1% pro Jahr betrug, wurde sie für Investmentanteile und Produktivvermögen wie Aktien und GmbH-Anteile auf 0,5% pro Jahr belassen. Der niedrigere Satz von 0,5% galt dabei nicht nur für Aktienfonds, sondern auch Renten -, offene Immobilien – und Geldmarkt fonds. Seit dem 1.1.1997 darf jedoch bis auf weiteres keine Vermögensteuer mehr erhoben werden da das Bundesverfassungsgericht sie mit Beschluss vom 22.6.1995 in der existierenden Fassung für verfassungswidrig erklärt hat. Nachdem Hälftigkeits- Grundsatz soll nämlich der Fiskus durch die Vermögensteuer und die übrigen Steuern nicht mehr als 50% des Ertrages abschöpfen. Die Vermögensteuer besteht also noch, dafür aber für Zeitraum nach dem 31.12.1996 nicht erhoben werden. Aber kein Steuergeschenke ohne Wermutstropfen: die Länder erzwangen als Ausgleich für die entgangene Vermögensteuer eine höhere Erbschaftssteuer, insbesondere auf Immobilieneigentum.

Zum 1.1.2009 wird der bekanntermaßen die Abgeltungssteuer eingeführt. Dies hat sich unter vielen Anlegern bereits herumgesprochen. Die Abgeltungssteuer ist Teil der Unternehmenssteuerreform. Durch das entsprechende Gesetz wurde bereits im Mai 2007 beschlossen. Besteuert werden 2009: Zins – und Dividendenerträge, Kursgewinne, Währungsgewinne, alle anderen Kapitaleinkünfte. Damit ändern sich die bisherige Praxis, nach der Kursgewinne nach Ablauf einer Spekulationsfrist steuerfreie und Zinserträge mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind, sowie auf Dividenden das Halbeinkünfteverfahren angewandt wird. Der Gesetzgeber erhofft sich, dass durch die Einführung eines akzeptablen Steuersatzes (20,4% anstatt bisher maximal 47,5%) weniger Anlegergeld ins Ausland fließen beziehungsweise Gelder von dort wieder nach Deutschland zurückgebracht werden. Die schlechte Nachricht in diesem Zusammenhang ist, das die Spekulationsfrist abgeschafft werden und Kursgewinne besteuert werden. Ab dem 1.1.2009 spielte keine Rolle mehr, wie lange sie ein Papier im Depot hatten. Allerdings müssen Sie die eigenen Kapitaleinkünfte nicht mehr in Einkommensteuer deklarieren. So ersparen sich das Sortieren abwägen verschiedener Wertpapiere -, Dividenden – Abrechnungen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass private Steuerberatungskosten seit Januar 2006 nicht mehr absetzbar sind, umso interessanter und spart darüber hinaus erheblichen Verwaltungsaufwand. Von der Neuregelung profitieren werden Personen mit hohem Grenzsteuersatz (bisher maximal 47,5%), die bisher vorwiegend versteuerte Zinseinkünfte erzielten. Kursgewinne werden generell höher besteuert werden. Anleger mit niedrigerem persönlichen Steuersatz kann im Rahmen der Steuererklärung eine nachträgliche Rückzahlung der zu viele Zahlenabgeltungssteuer beantragen. Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt 25%, zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer, so dass bei jeder Konfessionszugehörigkeit insgesamt ein Steuerabzug zwischen 26,4 und 28,75% zum Tragen kommt. Da die Kirchensteuer von der Konfession und vom Wohnort des Anlegers abhängig ist, werden Banken zukünftig ihre Kunden auch nach der Religionszugehörigkeit fragen. Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Depot führenden Bank an das Finanzamt abgeführt, und zwar anonym. Da dadurch die Einbehaltung die Steuerschuld vollständig abgegolten ist, müssen Kapitalerträge der Steuererklärung nicht mehr aufgeführt werden. Vorteilhaft ist, dass die Endbestandkapitalerträge ab 2009 nicht mehr den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhen. Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden, aber nicht mit anderen Einkunftsarten. Der Sparerfreibetrag soll mit 1801 Euro (inklusive Werbungskosten) pro Jahr und Person beibehalten werden. Zusätzliche Werbungskosten über die Pauschale hinaus können zukünftig nicht mehr geltend gemacht werden. Billige Fahrten zur Hauptversammlung, Konto- und Depotführungsposten, Beratungskosten, Fachliteratur, Fremdkapital – Zinsbelege etc. brauchen Sie also ab 2009 nicht mehr zu sammeln da sie nur noch den Freibetrag enthaltenen Pauschbetrag ansetzen können.










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