Besteuerung von Investmentanlagen: ausländische thesaurierende Fonds und Aktiengewinne

Wenn nun ein Anleger Anteile eines ausländischen in einem Depot in Deutschland hält, muss die depotführende Stelle beim Verkauf der Anteile inzwischen Gewinne und alle seit dem 1.1.1994 beziehungsweise nach dem Kaufdatum aufgelaufenen Renditen und Erträge mit Zinsabschlagsteuer (derzeit 30% plus Solidaritätszuschlag) belasten. Damit werden zunächst zu viel Steuern abgezogen, denn Sie haben Renditen und Erträge bereits jedes Jahr versteuert. Die zu viel gezahlten Steuern können sie dann im Rahmen ihrer Steuererklärung zurückholen. Die Rückholung, der überbezahlte Steuer ist, nicht immer leicht, wenn sie die Fonds schon lange im Depot halten. Immerhin müssen sie ihre Steuerzahlung für jedes Jahr, indem sie die Fondsanteile besaßen, nachweisen. Außerdem müssen sie das Kaufdatum nachweisen. Bewahren Sie daher Ihre Bankunterlagen lange auf, wenn sie ausländische dieser Währungsfonds im Depot haben. Um diesen umständlichen Prozedere aus dem Weg zu gehen, sollen sie ausländische Investmentfondsanteile gleich im Investmentdepot der ausländischen Fondsgesellschaft auf einer Plattform im Ausland verwahren. Wenn die depotführende Stelle der Kaufdatum kennt, muss lediglich sie lediglich die Erträge für die Dauer ihrer Besitzzeit besteuern.

Wurden die Anteile dagegen in ein deutsches Depot übertragen (z. B. zu einer Plattform), kennt die neue Stelle in persönliches Kaufdatum nicht. Daher belastet sie beim Anteilsverkauf die erwirtschafteten Erträge seit dem 01.01.1994 mit Zinsabschlagsteuer. Das kann zu schlimmen Steuerberatung führen. Verkaufen Sie lieber solche Fondsanteile im Ausland und kaufen sie sich in Deutschland neu ein. Vermutlich kommt Ihnen Ihr Berater in diesem Fall beim Ausgabeaufschlag entgegen, wenn sie danach fragen. Fondsgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, spätestens innerhalb von vier Monaten eines Geschäftsjahres steuerrelevante Erträge zu ermitteln und zu veröffentlichen. Verkaufen Sie aber ihre Fondsanteile kurz nach Ende des Geschäftsjahres, kann es sein, dass die steuerlichen Daten noch nicht vorliegen. In diesem Fall wird nach einer Weisung des Bundesfinanzministeriums folgendermaßen verfahren: Zum kumulierten thesaurierten Ertrag vom Vorjahr wird für das laufende Jahr ein sogenannter Schätzwert hinzuagiert. Dieser beträgt 6% bis zum Ende des Geschäftsjahres festgesetzten Rücknahmepreis.

Weil das tatsächliche Ergebnis noch nicht feststeht, wird also getan, wären im letzten Geschäftsjahr 6% steuerpflichtige Erträge angefallen, was bei Aktienfonds meistens deutlich zu viel ist. Die zu viel gezahlten Steuern können sie sich im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zurückerstatten lassen. Allerdings müssen die Besteuerungsgrundlagen nachgewiesen werden. Dazu verwenden Sie die Hinweise auf den Abrechnungen ihres depotführenden Instituts. Gemäß Paragraf acht Abs. 3 Investmentgesetz können Fondsgesellschaften neben Rücknahmepreis und Zwischengewinnen auch den sogenannten Aktiengewinn veröffentlichen. In den Aktiengewinn gehen fortlaufend Größen ein, die nicht ausgeschüttet wurden und als ausgestellt gelten: Dividenden aus Aktien (Vorzugsaktien, Stammaktien etc.), Erträge aus aktienähnlichen Genussscheinen, Kursgewinne von Aktien als ähnlichen Genussscheinen, bei der auch die Aktiengewinne der inländischen Zielfonds besteuert werden; Aktiengewinne werden als Prozentsatz des Anteilwertes angeben und sind ausschließlich für die steuerliche Behandlung von vorn Teil im Betriebsvermögen relevant.
Nach dem Halb-Einkünfte-Verfahren sind evidente Einkünfte beim Privatanleger nur zur Hälfte steuerpflichtig. Dies gilt aufgrund des Transparenzprinzips auch für Dividenden, die in gedanklichen ausländische Fonds vereinnahmt sind. Die bis ins Kalenderjahr 2003 geltende Schlechterstellung von ausländischen Fonds hinsichtlich der 20-prozentigen Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden ist aufgehoben, lediglich das Abwicklungsverfahrens ist unterschiedlich. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer entfällt auf das Halb-Einkünfteverfahren für Dividenden ab dem 1.1.2009. Spekulationsgewinne bei Investmentfonds werden nicht nach dem Halb-Einkünfte-Verfahren besteuert, das heißt sie sind in voller Höhe bei erreichen der Freigrenze von 512 € steuerpflichtig.










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