Bankentricks, die Dritte: Augen auf bei Beratung und Sicherheit

Wenn Ihr Anlageberater Ihnen ein hoch riskantes Investment verkauft hat, obwohl sie auf einer konservativen Anlage bestanden, und der Wert des Investments stark gefallen ist, muss die Bank das Geschäft rückabwickeln. Außerdem haben sie Anspruch auf Schadensersatz.

Voraussetzung: Sie müssen beweisen, dass Sie spekulative Anlageprodukte ausgeschlossen haben. Das geht aus dem Befragungsbogen hervor, den jeder Berater zu jedem Beratungsgespräch anlegen muss. Darin wird auch ihre Risikoneigung festgehalten. Berater und Kunde müssen unterschreiben- es sollte also grundsätzlich nach jedem Beratungsgespräch der Beratungsfragebogen geprüft werden. Wenn darin ihr Wunsch nach einer konservativen Anlage aufgeführt ist, hat die Bank schlechte Karten. Sollte der Berater keinen Bogen ausgefüllt haben – schön für Sie: In der Regel wird vor Gericht die für sie günstigste Erklärung angenommen.

Bei der Kreditaufnahme muss ebenfalls aufgepasst werden wenn die Bank von Ihnen verlangt dass sie auch eine Lebensversicherung abschließen, um das Risiko abzusichern und die Lebensversicherung später zur Tilgung der Schulden verwendet werden soll, müssen sie davon Abstand nehmen. Diese Kombilösung ist teuer. Der Kunde muss zur Kreditkarte auch die Prämien für die Lebensversicherung zahlen. Damit hat er weniger Geld, das Risiko des Kreditausfalls steigt. Die Bank dagegen verdient an diesem Vertrag von Anfang an. Bei Rückabwicklung haben Sie außer dem Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Bank sie nicht auf die gesonderten Risiken dieses Geschäfts und die Kosten hingewiesen hat. Überprüfen Sie anhand der Unterlagen, sie mit einer Unterschrift erklärt haben, wie sie über das Risiko aufgeklärt worden sind. Wenn nicht – schlecht für die Bank!

Falls Sie Kontoauszüge verloren haben und die Bank nicht weiter helfen kann, ist diese Haltung der Banken unzulässig. Dies verpflichte die Unterlagen auszuhändigen – auch wenn die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren überschritten ist.

Juristisch nicht geklärt ist allerdings, ob die Bank dafür Gebühren verlangen darf und in welcher Höhe. Zwar gibt es ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen: 3:00 Uhr 128/94). Darin werden eine Gebühr von höchstens um 100 € für die Dokumentation eines Darlehenskontos und für die Dokumentation eines Kontokorrentkontos als angemessen bezeichnet. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt aber nicht vor. Wenn sie aufgrund vorhandener Kontoauszüge in Verdacht haben, das die Bank falsch abgerechnet und sie die fehlenden Auszüge benötigen, um unkorrektes Verhalten nachweisen zu können, muss ihnen die Bank die Auszüge kostenlos nachliefern.










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